Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 467 
Bank oder anderen Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere 
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 289 (285). 
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus— 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der 
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassenden 
näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern über- 
tragen werden. 
Art. 290 (286). 
Die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das Verfahren bei 
Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen und Beschwerden, 
soweit es nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit den Rentämtern werden 
von der Staatsregierung erlassen. 
Art. 291 (287). 
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die 
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzugs. 
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs- 
behörden eingeräumt werden. 
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird 
gleichfalls durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 292 (288). 
Die Notare sollen, falls ihnen die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren über- 
tragen ist, bis zur Entrichtung der dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren 
die Aushändigung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Beteiligten und die 
Vorlage der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die Beteiligten an die Gerichte 
und andere Behörden verweigern. Tun sie dies nicht, so haften sie persönlich für die Gebühr. 
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 2 des Notariatsgesetzes findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 293 (289). 
Dem Grundbuchamt ist es untersagt, eine Eintragung in das Grundbuch eher vor- 
zunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinterlegung der Gebühren vorgelegt 
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