Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  467

Bank  oder  anderen  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  können  besondere
Gebühren  (Depositalgebühren)  erhoben  werden.
Die  Gebührensätze  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  289  (285).

Die  Erhebung  und  Ablieferung  der  bei  den  Gerichten  anfallenden  Gebühren  und  Aus—
lagen,  Geldstrafen  und  sonstigen  dem  Staate  zu  verrechnenden  Geldbeträge  erfolgt  unter  der
Aufsicht  der  Finanzbehörden  nach  Maßgabe  der  von  der  Staatsregierung  hierüber  zu  erlassenden
näheren  Bestimmungen.  Die  Besorgung  dieser  Geschäfte  kann  den  Gerichtsschreibern  übertragen

  werden.
Art.  290  (286).

Die  Vorschriften  über  Erhebung  und  Verrechnung  der  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen
  sowie  über  die  Führung  und  Revision  der  Gebührenregister,  über  das  Verfahren  bei
Aufnahme  und  Bescheidung  der  Revisionsprotokolle,  dann  bei  Streitfragen  und  Beschwerden,
soweit  es  nicht  gesetzlich  geregelt  ist,  und  über  die  Abrechnung  mit  den  Rentämtern  werden
von  der  Staatsregierung  erlassen.

Art.  291  (287).

Die  Beitreibung  rückständiger  Gebühren  und  Auslagen  des  Staates  erfolgt  durch  die
Rentämter  im  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  das  Vollstreckungsrecht  auch  anderen  Verwaltungsbehörden
  eingeräumt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Rentämter  bei  der  Beitreibung  rückständiger  Geldstrafen  wird
gleichfalls  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

Art.  292  (288).

Die  Notare  sollen,  falls  ihnen  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren  übertragen
  ist,  bis  zur  Entrichtung  der  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren
die  Aushändigung  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  an  die  Beteiligten  und  die
Vorlage  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für  die  Beteiligten  an  die  Gerichte
und  andere  Behörden  verweigern.  Tun  sie  dies  nicht,  so  haften  sie  persönlich  für  die  Gebühr.

Die  Bestimmung  des  Art.  55  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  293  (289).

Dem  Grundbuchamt  ist  es  untersagt,  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  eher  vorzunehmen,
  als  der  Nachweis  über  die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  Gebühren  vorgelegt
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