Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

470 
Art. 302 (298). 
Die Bestimmung des Art. 25 tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in 
Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte 
finden die seitherigen Vorschriften Anwendung. 
Art. 303 (299). 
In Ansehung der Hypotheken, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das 
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und der Hypothekenurkunden, welche in der Zeit ver 
der Anlegung des Grundbuchs errichtet werden, bleiben die bisherigen Vorschriften üÜber die 
Gebühren für Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel und für vollstreckbare Ausfertigungen 
von Hypothekenurkunden in Kraft. 
Art. 304 (300). 
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150 bis 157 des 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung statt, so gelangen 
auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung. 
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Verfahren über das Aufgebot 
liegender Gründe nach Teil I Titel 51 §§ 100 bis 109 der preußischen allgemeinen Gerichts- 
ordnung bei den bisherigen Vorschriften, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs noch ein solches Verfahren stattfindet. 
Art. 305 (301). 
Die Vorschriften der Art. 32, 33 des bisherigen Gebührengesetzes finden auf die bei 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Gütertrennungsverfahren An- 
wendung; die Vorschrift des Art. 33 findet auch Anwendung, wenn der Antrag auf Ver- 
mögensabsonderung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt wird. 
Art. 306 (302). 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die bisherigen Ge- 
setze maßgebend bleiben, werden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Gebühren nur nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften erhoben. 
Art. 307 (303). 
Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Sicherheit, die der in den Besi 
des Vermögens eines Abwesenden vorläufig Eingewiesene zu leisten hat, für die Entgegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.