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Art. 302 (298).
Die Bestimmung des Art. 25 tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in
Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte
finden die seitherigen Vorschriften Anwendung.
Art. 303 (299).
In Ansehung der Hypotheken, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und der Hypothekenurkunden, welche in der Zeit ver
der Anlegung des Grundbuchs errichtet werden, bleiben die bisherigen Vorschriften üÜber die
Gebühren für Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel und für vollstreckbare Ausfertigungen
von Hypothekenurkunden in Kraft.
Art. 304 (300).
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150 bis 157 des
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung statt, so gelangen
auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung.
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Verfahren über das Aufgebot
liegender Gründe nach Teil I Titel 51 §§ 100 bis 109 der preußischen allgemeinen Gerichts-
ordnung bei den bisherigen Vorschriften, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs noch ein solches Verfahren stattfindet.
Art. 305 (301).
Die Vorschriften der Art. 32, 33 des bisherigen Gebührengesetzes finden auf die bei
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Gütertrennungsverfahren An-
wendung; die Vorschrift des Art. 33 findet auch Anwendung, wenn der Antrag auf Ver-
mögensabsonderung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt wird.
Art. 306 (302).
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die bisherigen Ge-
setze maßgebend bleiben, werden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gebühren nur nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften erhoben.
Art. 307 (303).
Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Sicherheit, die der in den Besi
des Vermögens eines Abwesenden vorläufig Eingewiesene zu leisten hat, für die Entgegen-