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Art. 313 (309).
Die Bestimmungen über die Gebühren in Grundbuchsachen treten hinsichtlich der Gebührensätze,
soweit dieselben dem Gebührenpflichtigen günstiger sind, an dem im Art. 300 bezeichneten
Termin, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in
welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Bis zu diesem Zeitpunkte haben für die Gebühren in Hypotheken= und Grundbuchsachen
noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden.
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Hypothekenreinigungsverfahren
bei den bisherigen Bestimmungen, soweit nach dem Inkrasttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein Hypothekenreinigungsverfahren in der Pfalz stattfindet.
Art. 314 (310).
Für die innerhalb der ersten 10 Jahre nach Anlegung des Grundbuchs beantragte
Eintragung von Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, in das Grundbuch sowie für die Eintragung solcher Grunddienstbarkeiten
in das Hypothekenbuch gemäß Art. 44 des Gesetzes, Ubergangsvorschriften zum
Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, kommen Gebühren nicht zur Erhebung.
Ist auf Grund des Art. 10 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen
Gesetzbuche betreffend, die Eintragung von Grunddienstbarkeiten angeordnet worden, so findet
die Vorschrift des Abs. 1 von dem Ablaufe der Frist zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten
an keine Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung angeordnet worden ist.
Art. 315 (311).
Auf notarielle Urkunden über den Erwerb und Verlust des Eigentums an einem
Grundstück oder diesem gleichstehenden Rechte sowie über die Begründung, Ubertragung,
Belastung und Aufhebung eines anderen Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an
einem solchen Rechte finden auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zu dem Zeitpunkte,
zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die seitherigen Bestimmungen
Anwendung. Jedoch haben auch in diesem Falle an Stelle der bisherigen Gebührensätze
die Gebührensätze des gegenwärtigen Gesetzes zu treten.
Art. 316 (312).
Werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung eines Vereins, der die Rechtsfähigkeit
erlangt hat, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zu dem bisherigen Vereinsvermögen
gehören, vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf