Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  313  (309).

Die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze,
  soweit  dieselben  dem  Gebührenpflichtigen  günstiger  sind,  an  dem  im  Art.  300  bezeichneten
  Termin,  im  übrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in
welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  für  die  Gebühren  in  Hypotheken=  und  Grundbuchsachen
  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Hypothekenreinigungsverfahren
bei  den  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  nach  dem  Inkrasttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ein  Hypothekenreinigungsverfahren  in  der  Pfalz  stattfindet.

Art.  314  (310).

Für  die  innerhalb  der  ersten  10  Jahre  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  beantragte
Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Grundbuch  sowie  für  die  Eintragung  solcher  Grunddienstbarkeiten
  in  das  Hypothekenbuch  gemäß  Art.  44  des  Gesetzes,  Ubergangsvorschriften  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Ist  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten  angeordnet  worden,  so  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  zur  Anmeldung  der  Grunddienstbarkeiten
an  keine  Anwendung  auf  die  Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  angeordnet  worden  ist.

Art.  315  (311).

Auf  notarielle  Urkunden  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  einem
Grundstück  oder  diesem  gleichstehenden  Rechte  sowie  über  die  Begründung,  Ubertragung,
Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechts  an
einem  solchen  Rechte  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  seitherigen  Bestimmungen
Anwendung.  Jedoch  haben  auch  in  diesem  Falle  an  Stelle  der  bisherigen  Gebührensätze
die  Gebührensätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  treten.

Art.  316  (312).

Werden  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  eines  Vereins,  der  die  Rechtsfähigkeit
erlangt  hat,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen  Vereinsvermögen
gehören,  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  auf