Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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2. In §2, dritter Absatz, werden die Worte „hat die Generaldirektio.. «.... 
zur Kenntnis zu bringen“ ersetzt durch „werden zur Keuntnis 
gebracht". 
In 8§ 2, vierter Absatz, wird anstatt „die General-Direktion“ und „ von derselben“ 
eingesetzt „das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten“ und „von ihm“. 
3. In § 3, zweiter Absatz, ist statt „Kreiscomites“ zu setzen „Kreisausschüsse“. 
4. In § 5, erster und dritter Absatz, ist statt „der General-Direktion der Königlichen 
Verkehrsanstalten“ und „der General-Direktion“ jedesmal zu sagen „dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten“. 
5. An Stelle des § 6 tritt folgender 
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Den Vorsitz im Eisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten oder 
ein von ihm beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Eisenbahnrates werden nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn- 
verwaltungsbehörden oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen. 
München, den 30. Mai 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Frauendorser. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Ringer. 
— 
Nr. 9/6754. 
  
Bekanntmachung, die Bildung eines Eisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung betreffend. 
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung wird nachstehend der Wortlaut der K. Allerhöchsten 
Verordnung vom 16. März 188 1, die Bildung eines Eisenbahnrates für die Staatseisen- 
bahnverwaltung betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 168), wie er sich infolge der
	        
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