Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

    
Geset-und Verordunngsnglit 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 39. 
München, den 13. Juli 1907. 
  
— 
Inhalt#t: 
Bekanntmachung vom 11. Juli 1907, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — 
Bekanntmachung vom 11. Juli 1907, Ausgabe von Schuldverschreibungen an den Inhaber betreffend. 
—.— 
  
  
Nr. 8/8860. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“ ersetzt durch: 
mit Papier ausgelegte Fässer. 
II. In Nr. XXXII: 
1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet: 
Za. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe 
(ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind bei Aufgabe 
in Wagenladungen in luft= und wasserdichten eisernen Wagen zu 
befördern. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem 
Drucke der sich entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände 
vorbeugen. « 
2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt: 
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3 a und 4 nicht 
genannten Gegenstände usw. wie bisher. 
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