Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 150 mmi 
und bei Wagen mit Ubergangsbrücken für die Reisenden 
höchstens 65 mm; « 
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern 
mindestens 425 mm. 
§ 34. 
(1) Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von folgenden Ab- 
messungen verbleiben: 
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe 
mindestens 400 mm, 
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig ein- 
gedrückten Pufferscheibe 
mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante 
mindestens 2000 mm. 
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten 
Pufferscheibe 
mindestens 40 mm 
zurückstehen. 
§ 45. 
(1 Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten und 
Arbeiter und ihre Vertreter: 
3. die Stationsvorsteher, Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten, 
8. die Zugbegleitbeamten. 
§ 49. 
1, Die Übergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, 
solange die Schranken geschlossen sind. 
§ 53. 
(2) Ansnahmen sind zulässig: 
a) in Bahnhöfen, 
) bei Gleissperrungen, 
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
	        
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