Nr. 42. 529
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung soweit erforderlich
Rücksicht zu nehmen.
(8) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2),
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in ##l) und (2.
15.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das
die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können
von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
n
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post= und Gepäckwagen
liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die
Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls
um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der
Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
31.
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von
mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 700 mm
von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
g 33.
(1, An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
Jc) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche
des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;