Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  42.  529

mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  bis  auf  45  mm,
bei  Weichen  und  Kreuzungen  bis  auf  41  mm
eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Gleisen  ist  auf  die  Spurerweiterung  soweit  erforderlich
  Rücksicht  zu  nehmen.
(8)  Ausnahmen  kann  zulassen:
die  Landesaufsichtsbehörde
von  den  Bestimmungen  in  (2),
die  Aufsichtsbehörde
für  Ladegleise  von  den  Bestimmungen  in  ##l)  und  (2.

15.

(4)  Wasserkrane  mit  drehbarem  Ausleger  müssen  mit  einem  Signale  versehen  sein,  das
die  Querstellung  des  Auslegers  bei  Dunkelheit  anzeigt.  Für  wenig  benutzte  Krane  können
von  der  Aufsichtsbehörde  Ausnahmen  zugelassen  werden.

n

(5)  Die  in  der  durchgehenden  Flucht  der  Langwände  von  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen
  liegenden  Türen  dürfen  bei  Mittelstellung  der  Fahrzeuge  im  geraden  Gleise  die
Umgrenzung  des  lichten  Raumes  seitlich  (senkrecht  zur  Mittellinie  gemessen)  äußerstenfalls
um  50  mm  überschreiten.  Andere  Türen  solcher  Wagen  müssen  bei  Mittelstellung  der
Fahrzeuge  im  geraden  Gleise  noch  innerhalb  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  verbleiben.

31.

(3)  Die  Räder  der  Tender  und  Wagen  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser  von
mindestens  850  mm  haben.

Bemerkung.  Der  Laufkreis  ist  der  Schnitt  einer  zur  Achse  senkrechten,  700  mm
von  der  Achsmitte  entfernten  Ebene  mit  der  Außenfläche  des  Radreifens.

g  33.

(1,  An  den  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden  Maße  einzuhalten:
Jc)  Länge  der  Kuppelung  von  der  Stirne  der  nicht  eingedrückten  Puffer  bis  zur  Angriffsfläche
  des  Einhängbügels  bei  ganz  ausgeschraubter  und  gestreckter  Kuppelung
mindestens  450  mm,
höchstens  550  mm;