Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 43. 541 
§ 3. 
1. Die zur Bewegung des Maßes dienende Einrichtung (auf Rollen bewegliche Platt- 
form oder ähnliches) muß so angeordnet sein, daß dieses auf unveränderlicher Bahn leicht 
und ohne andere Teile merklich zu erschüttern in die für die Füllung geeignete Stellung 
(Füllstellung) sowie unter das eine Seitengehänge der Wage geschoben werden kann. 
2. Durch Anbringung eines Anschlags und Riegels oder ähnlicher Einrichtungen muß 
dafür gesorgt sein, daß das Maß mit Sicherheit stets in die gleiche Füllstellung gebracht 
und darin während der Füllung unveränderlich festgehalten werden kann. 
Das Maß muß in der Füllstellung horizontal ausgerichtet sein. 
8 4. 
1. Der Fülltrichter soll im allgemeinen die Form eines abgestumpften Kegels von 
kreisförmigem Querschnitte haben. An seinem oberen Ende soll er mit einem zylindrischen 
Rande, am unteren mit einem zylindrischen Auslaufstutzen versehen sein. 
2. Der Fülltrichter muß von einem in die Grundplatte eingelassenen eisernen Unterbau 
in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter Lage gehalten werden, seine 
Achse soll senkrecht stehen. Die Innenwand des Trichters muß ohne Vorsprünge und glatt 
verlaufen. Sein Fassungsraum muß mindestens 24 Liter betragen. 
§ 5. 
1. Das untere Ende des Trichters muß mit einer beweglichen Verschlußklappe versehen 
sein, die beim Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung frei gibt. 
2. Die Klappe muß mit einer Hemmuvorrichtung verbunden sein, durch die sie sofort 
nach Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des Bereichs des ausfließenden 
Getreides festgehalten wird. 
3. Die Einrichtung zum Offnen des Klappenverschlusses muß mit der Sicherung der 
Füllstellung des Maßes (vergleiche § 3 Nr. 2) derartig gekoppelt sein, daß die Feststellung 
des Maßes sowie die Freigabe der Trichteröffnung durch Betätigung eines einzigen Handgriffs 
vor sich geht. 
4. Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen, die bei der Be- 
wegung des Abstreichers (vergleiche § 7) in Wirksamkeit tritt. 
5. Gegen Eingriffe von außen, welche das Offnen und Verschließen der Trichterklappe 
in anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten Handhabung des Probers 
herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung des Trichters hinreichend gesichert sein.
	        
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