Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

564 
28. 
29. 
Zu 8 55. 
Von den Vorschriften der §§ 52 bis 54 abgesehen ist dem Gesetz eine rück- 
wirkende Kraft nicht beigelegt worden. Seine Wirksamkeit erstreckt sich sonach nur auf 
die Hinterbliebenen solcher Personen, die am 1. April 1907 oder später gestorben sind, 
sei es im Dienste, sei es nach dem Ausscheiden aus dem Dienste. 
Wegen Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige Hinterbliebene der vor dem 
Inkrafttreten des Militärhinterbliebenengesetzes gestorbenen Personen bleiben weitere Be- 
stimmungen vorbehalten. 
Frhr. v. Horn.
	        
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