Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Aulage

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21.

22.

Bestreitung  der  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  bewilligt  worden,  so
ist  ein  Zuschuß  in  Grenzen  des  doppelten  Betrages  der  Gnadengebührnisse,  jedoch  nur
soweit  zu  bewilligen,  als  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  durch
die  Gnadengebührnisse  und  den  Nachlaß  des  Verstorbenen  nicht  gedeckt  sind.  Von  der
Bewilligung  für  insgesamt  drei  Monate  fallen  ½8  dem  Besoldungsfonds,  ⅜  dem
Pensionsfonds  (gegenwärtig  Kapitel  31  Titel  4)  zur  Last.  Diese  ⅜/  werden  den
betreffenden  Kassen  bei  Festsetzung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  oder,  wenn  ein  Anspruch
  auf  Witwen=  und  Weisengeld  nicht  besteht,  auf  besonderen,  beim  Kriegsministerium
einzureichenden  Forderungsnachweis  erstattet.  Die  Ouittungen  über  die  baren  Beträge
der  Gnadengebührnisse  mit  Zuschüssen  und  Zuwendungen  sind  vorzulegen.

IV.  In  den  Anträgen  auf  Festsetzung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  sind  die
baren  Bestandteile  der  Gnadengebührnisse  anzugeben  mit  dem  Vermerke,  welche  Summe
für  die  auf  den  Sterbemonat  oder  das  betreffende  Monatsdrittel  folgenden  drei  Monate
gezahlt  worden  ist  und  welche  Kasse  gezahlt  hat.

V.  Die  Zahlung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  sowie  der  Gebührnisse  aus  der
Kriegsversorgung  (ogl.  Nr.  20  Abs.  1)  beginnt  erst  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  die
Gnadengebührnisse  mit  Zuschuß  oder  Zuwendung  gezahlt  worden  sind.

VI.  Zu  den  Gnadengebührnissen,  die  aus  Veranlassung  des  Todes  einer  seit  dem
1.  April  1907  im  aktiven  Dienst  gestorbenen  Person  des  Soldatenstandes  bereits  gezahlt
  worden  sind,  sind  die  Zuschüsse  unter  Anrechnung  der  Witwen=  und  Weisengelder
für  zwei  Monate  und  die  einmaligen  Zuwendungen  für  Rechnung  des  Kapitels  31
Titel  4  nachträglich  zu  zahlen.

Zu  §  30.

Auf  Zahlung  des  Kriegswaisengeldes  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre  (bisher
  bis  zum  vollendeten  17.  Lebensjahre  für  Kinder  von  Offizieren  und  oberen  Heeresbeamten,
  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre  für  Kinder  von  Militärpersonen  der
Unterklassen  und  von  Unterbeamten)  haben  nur  die  Kinder  der  seit  dem  1.  April  1907
gestorbenen  Kriegsteilnehmer  (§§  19,  26)  Anspruch.

Zu  §  31.

I.  Zu  Abs.  2  Nr.  1  des  §  31.  Den  Anträgen  auf  Festsetzung  des  Militärwitwen=
  und  Waisengeldes  ist  beglaubigte  Abschrift  der  Festsetzung  der  Zivilwitwenund
  Waisenversorgungsgebührnisse  beizufügen.  Es  wird  ferner  auf  die  Beispiele  in
Anlage  2  und  3  verwiesen.

II1.  Zu  Abs.  2  Nr.  2  des  §  31.  Die  Regelung  des  Bezugs,  die  nur  in
Betracht  kommt  bei  Witwen  und  Kindern,  deren  Ehegatte  oder  Vater  seit  dem  1.  April  1907
gestorben  ist,  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium.