Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 
581 
V. 
Spalte 16. In Spalte 16 ist u. a. zu vermerken: 
1. 
2. 
—2 
daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind, 
daß die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Ver— 
storbenen stattgefunden hat, nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug 
des Witwengeldes zu verschaffen, 
daß die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechts- 
kräftig ausgehoben war oder von wann das rechtskräftig gewordene Erkenntnis datiert. 
Dieser Vermerk kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die Ehefrau des Ver- 
storbenen mit ihrem Ruf-, Mannes- und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist, 
aus welchen einzelnen Bestandteilen der bare Betrag der Gnadengebührnisse für die 
Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere des Friedensstandes besteht 
und welcher Betrag als Zuschuß (5 29 Nr. 2 Abs. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes) 
gezahlt worden ist sowie welche Kasse gezahlt hat, 
ob der Verstorbene im Zivildienst (6 24 Nr. 3 O. P. G.) angestellt war; ob, für welchen 
Zeitraum und in welcher Höhe aus der Zivildienststelle Gnadengebührnisse und welche 
Beträge an Witwen= und Waisengeld oder diesen Bezügen gleichgestellte Gebührnisse 
gewährt oder zu gewähren sind (ugl. Bemerkung I, 8).
	        
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