Nr. 55. 655
8 42.
I. Jeder Gefangene, der nicht durch Krankheit gehindert oder mit Arbeiten außerhalb
des Hauses beschäftigt ist oder sich im Arreste befindet, hat täglich auf den hierzu bestimmten
Plätzen Bewegung im Freien zu machen. Die Dauer der Bewegung soll eine Stunde be—
tragen, kann aber, insbesondere bei Jugendlichen, auch mehr betragen. In Ausnahmsfällen,
z. B. bei sehr ungünstiger Witterung, darf sie gekürzt werden.
II. Mit der Bewegung im Freien können körperliche Ubungen verbunden werden.
III. Wenn es ausnahmsweise nicht ausführbar ist, daß sich die in gemeinsamer Haft
gehaltenen Gefangenen im Freien bewegen, ist ihnen die Bewegung in offenen Hallen oder
Gängen zu gestatten.
§ 43.
Wenn in der Anstalt oder in ihrer Nähe die Blattern ausgebrochen sind, hat der
Hausarzt die Gefangenen zu impfen. Außerdem hat er diejenigen Gefangenen zu impfen,
die noch nie geimpft wurden, und diejenigen, von denen zweifelhaft ist, ob die Impfung.
noch Schutz gewährt.
Kap. VIl.
Behandlung der Kranken.
8 44.
I. Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Straf-
anstalt selbst oder in einer für erkrankte Gefangene bestimmten Anstalt statt. Nur wenn
der Zustand des Erkrankten es notwendig macht, wird er in einer von der Aussichtsbehörde
bestimmten Heilanstalt untergebracht.
II. Bei erkrankten Gefangenen kann von den Vorschriften über die Trennung der
Gefangenen abgesehen werden, soweit sie sich nicht auf die Trennung der Ingendlichen von
den Erwachsenen beziehen.
§ 45.
I. Gefangene, die sich krank fühlen, haben dies dem Dienstpersonale zu melden. In
die Krankenabteilung werden sie, von dringenden Fällen abgesehen, nur auf die Anordnung
des Hausarztes ausgenommen.
II. Ob und wie lange ein Gefangener als krank zu behandeln ist, bestimmt der
Hausarzt.
III. Gefangene in Einzelhaft können bei leichten Erkrankungen in ihren Zellen be-
handelt werden.