Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Zu  §K.  8.
Oie  Form  der  nach  der  Deeimaltbeilung  abgestuften  Flüssigkeitsmaaße  von  0,,  Liter
abwärts  betreffend.

An  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  die  Form  der  nach  der  Decimaltheilung  abgestuften
  Maaße  von  O,  Liter  abwärts  treten  die  folgenden:

Die  Maaße  von  O0,,,  0),  0,05,  0,02  und  O,01  L#ter  müssen  in  Form  eines  Cylinders
hergestellt  sein,  dessen  Durchmesser  gleich  der  Höhe  ist,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  in  der
Größe  des  Durchmessers  Abweichungen  bis  zu  5  Prozent  im  Mehr  und  Weniger  nachgelassen
  sind.

Es  ergeben  sich  hiernach  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe,  ausgedrückt
in  Millimeter:

 

 

Gräß  e  Beresknete  Werth  #nenzwertl  Berchmessers
Maaßes.  erhe  —  —  *  Maabe  —  —
Liter.  größter  kleinster
O,  63,  66  60
0,-  50  53  48
O%  39,  42  38.
O.  29,  31  28
On  *  25  22

 

 

Die  nach  der  Decimaltheilung  abgestuften  Hohlmaaße  von  O  bis  0,02  Ater  in  der
bisher  von  der  Eichordnung  vorgeschriebenen  konischen  Form  dürfen  bis  zum  1.  Januar  1877
noch  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen  werden.  Nach  diesem  Termine  werden  die  genannten
  Maaße  nur  in  der  in  obigem  Nachtrage  vorgeschriebenen  Form  zur  Eichung  und
Stempelung  zugelassen.
Zu  §&.  11.
Feblergrenze  für  das  0,01  Liter-Maaß  betreffend.
In  Ergänzung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  wird  die  bei  der  Elchung  zulässige
Fehlergrenze  für  das  O,0#  L#ter-Maaß  auf  1/100  des  Sollinhaltes  festgesetz.