Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 55. 
I. Die Gefangenen stehen unter der besonderen Seelsorge des Hausgeistlichen ihres 
Bekenntnisses. 
II. Der Hausgeistliche kann Gefangene in gemeinschaftlicher Haft zu seelsorgerlichen 
Besprechungen zu sich rufen lassen. 
3. Jsraelitische Gefangene. 
56. 
I. Den israelitischen Gefangenen ist die Feier des Sabbats und der dreizehn hohen 
Festtage, ferner die Feier des Fasttags „Zerstörung Jerusalems“ gestattet. Sie sollen an 
diesen Tagen in einem besonderen Raume, womöglich unter einem Rabbiner oder Religions= 
lehrer, zum Gebete versammelt werden. Sie dürfen auch die Schaufäden und Denkriemen 
anlegen. 
II. Für ihren Religionsunterricht wird nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse gesorgt. 
Kap. IX. 
Schulunterricht, Bücher und Schriften. 
8 57. 
I. Den erwachsenen Zuchthaus= und Gefängnissträflingen unter dreißig Jahren und 
den Gefangenen in den Anstalten für Jugendliche wird Schulunterricht erteilt. 
II. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Hausgeistlichen und dem Haus- 
lehrer erwachsene Gefangene vom Schulbesuche befreien, wenn sie beim Eintritt in die Anstalt 
vollständige Schulkenntnisse besitzen oder solche während der Gefangenschaft erworben haben. 
Dies kann auch geschehen, wenn Gefangene einer Beschäftigung zugeteilt sind, die ohne 
qachteil nicht unterbrochen werden kann. 
III. Gefangenen, die das dreißigste Lebensjahr überschritten haben, kann auf ihr An- 
suchen die Teilnahme am Schulunterrichte gestattet werden. 
§ 58. 
Die Schule wird in Klassen geteilt, deren Zahl sich nach dem Bedürfuisse richtet. 
Bei jeder Klasse werden Abteilungen gebildet, wenn die Schülerzahl es erfordert. 
§ 59. 
1. Der Unterricht umfaßt in der Regel die Gegenstände, die in der Volksschule gelehrt 
werden, soll aber auch andere gemeinnützige Kenntnisse vermitteln.
	        
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