Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung eine jährliche Rente von 50-4 an 
den Königlich Preußischen Staat bezahlt. 
Dagegen kommt mit dem Uebergange der Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum 
des Sächsischen Staates von der nach dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen 
vom 30. Juni 1884, Art. XII Absatz 1 vom Preußischen an den Sächsischen Staat zu 
zahlenden jährlichen festen Rente im Gesammtbetrage von 44 400 4 der Betrag von 
1030% in Abgang. 
S es chehen Dresden, den 12. Juni 1895. 
og Berlin, den 7. Juni 1895. 
68 Dr. Ritterstädt. 
  
  
  
Nr. 31. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter 
dem *. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer 
Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum 
des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 31. März 1896. 
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung 
wegen des Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen ge- 
hörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates unter dem 
* Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beider— 
seitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 31. März 1896. 
Die Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Müller.