Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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A.  bei  frischem  Fleische:
1  für  ein  Stück  Rindvieh  Cueschlichlich  der  Kälber)  oder

ein  Renntier  ..  1,50Mark,
2.  für  ein  Kalt  .  0-.-,»»
3.  für  ein  Schwein  oder  Wildschwein  0,0  „/
4.  für  ein  Schaf  oder  eine  Zieges  .i#
5.  für  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Tier  des  Einhuferge.

schlechts  (Esel,  Maultier,  Mauleslll  3,00  „  ;

B.  bei  zubereitetem  Fleische  (ausgenommen  Fettz:

6.  von  Därmen  für  jedes  Kilogramm.  .  0,ooz»
7.  von  Speck  für  jedes  Kilogreem  Oot  „

8.  von  sonstigem  zubereitetem  Fleische  für  jedes  gilogramm  ——2

II.  Die  im  §  4  Abs.  1  Nr.  1  festgesetzte  Gebühr  für  die  Untersuchung  eines  ganzen
Schweines  oder  Wildschweins  wird  auf  0,7  Mark  herabgesetzt.

III.  Die  im  §5  Abs.  1  Satz  1  festgesetzte  Gebühr  für  die  chemische  Untersuchung  von
zubereitetem  Fett,  einschließlich  der  Vorprüfung,  wird  auf  O0,005  Mark  für  jedes
Kilogramm  einer  gleichartigen  Sendung  herabgesetzt.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  15.  Februar  1907  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Januar  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.

Hofdienst-Machricht.  unterm  29.  Januar  1907  den  Kammerjunker,

m  Oberleutnant  im  1.  Schweren  Reiter-Regiment

  und  Fideikommiß-Gutsbesitzer  Eckart

In  Namen  Seiner  Masjestät  des  zuigs.  von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherrn

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell,  auf

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kämhaben
  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  merer  zu  ernennen.