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A. bei frischem Fleische:
1 für ein Stück Rindvieh Cueschlichlich der Kälber) oder
ein Renntier .. 1,50Mark,
2. für ein Kalt . 0-.-,»»
3. für ein Schwein oder Wildschwein 0,0 „/
4. für ein Schaf oder eine Zieges .i#
5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Einhuferge.
schlechts (Esel, Maultier, Mauleslll 3,00 „ ;
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fettz:
6. von Därmen für jedes Kilogramm. . 0,ooz»
7. von Speck für jedes Kilogreem Oot „
8. von sonstigem zubereitetem Fleische für jedes gilogramm ——2
II. Die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzte Gebühr für die Untersuchung eines ganzen
Schweines oder Wildschweins wird auf 0,7 Mark herabgesetzt.
III. Die im §5 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr für die chemische Untersuchung von
zubereitetem Fett, einschließlich der Vorprüfung, wird auf O0,005 Mark für jedes
Kilogramm einer gleichartigen Sendung herabgesetzt.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Hofdienst-Machricht. unterm 29. Januar 1907 den Kammerjunker,
m Oberleutnant im 1. Schweren Reiter-Regiment
und Fideikommiß-Gutsbesitzer Eckart
In Namen Seiner Masjestät des zuigs. von Pappus und Trazberg, Freiherrn
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= zu Laubenberg und Rauhenzell, auf
pold, des Königreichs Bayern Verweser, sein alleruntertänigstes Ansuchen zum K. Kämhaben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, merer zu ernennen.