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der Güter Mengersdorf und Scherleiten haben mit dem Aufhören des fidei—
kommissarischen Verbandes die vordem in Kraft gewesenen Familienverträge (Statut
vom 21. Januar 1860 mit Nachträgen) und die hienach vereinbarte agnatisch—
linealische Lehenserbfolge ohne Vorzug der Erstgeburt wiederaufzuleben.
.Nach dem Erlöschen des gesamten Mannesstammes der Brüder Ernst, Alexander
und Otto, d. i. der Oberaufseßer Linie der Freiherrn von und zu Aufseß,
ist zur Nachfolge in den Grundbesitz des Fideikommisses, jedoch mit Ausnahme
des Gutes Lehnersberg, das mit dem Fideikommiß Elmischwang vereinigt bleibt,
unter Auflösung des Fideikommißverbandes nach dem Familienstatute vom
21. Januar 1860 und den Nachträgen hiezu die Linie Unteraufseß nach der
agnatisch-linealischen Lehenserbfolge ohne Vorzug der Erstgeburt berufen. Deren
Agnaten haben nach den Familienverträgen schon jetzt hinsichtlich des in Franken
liegenden Fideikommiß-Grundvermögens die Rechte von „Anwärtern“: ohne ihre
Zustimmung kann insbesondere keines dieser Grundstücke veräußert, verpfändet oder
belastet werden. — Die Fideikommißkapitalien dagegen verbleiben den Allodial-
erben des letzten Fideikommißbesitzers.
Sollte die Unteraufseßer Linie vor der Oberaufseßer aussterben, so ist nach Abgang
des Mannesstammes der überlebenden Linie Oberaufseß die weibliche Nachkommen-
schaft der letztgenannten zum Fideikommisse mit fortdauerndem fideikommissarischen
Verbande nach § 90 des Fid.-Ed. berufen.
IV.
Rechte und Pflichten.
Die Waldungen sind nach einem ordnungsmäßigen Wirtschaftsplane zu bewirt-
schaften.
Nach pflichtmäßigem Ermessen des Fideikommißbesitzers können Apanagen, Aus-
steuern, Wittume und Witwensitze auf Lebensdauer der Töchter oder nachgeborenen
Söhne bezw. der Ehefrauen bestimmt werden. Der Errichter kann das Fidei
kommiß bis zu 80% der bei ordentlicher Bewirtschaftung sich ergebenden Rente
aus dem Gut und dem Kapital zugunsten seiner Ehefrau und seiner Töchter
mit Wittum, Witwensitz und Apanagen belasten. Durch solche Belastungen kann
die unter Ziff. III festgesetzte Nutznießung und Rente vorübergehend vermindert
werden.