Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

848 
der Güter Mengersdorf und Scherleiten haben mit dem Aufhören des fidei— 
kommissarischen Verbandes die vordem in Kraft gewesenen Familienverträge (Statut 
vom 21. Januar 1860 mit Nachträgen) und die hienach vereinbarte agnatisch— 
linealische Lehenserbfolge ohne Vorzug der Erstgeburt wiederaufzuleben. 
.Nach dem Erlöschen des gesamten Mannesstammes der Brüder Ernst, Alexander 
und Otto, d. i. der Oberaufseßer Linie der Freiherrn von und zu Aufseß, 
ist zur Nachfolge in den Grundbesitz des Fideikommisses, jedoch mit Ausnahme 
des Gutes Lehnersberg, das mit dem Fideikommiß Elmischwang vereinigt bleibt, 
unter Auflösung des Fideikommißverbandes nach dem Familienstatute vom 
21. Januar 1860 und den Nachträgen hiezu die Linie Unteraufseß nach der 
agnatisch-linealischen Lehenserbfolge ohne Vorzug der Erstgeburt berufen. Deren 
Agnaten haben nach den Familienverträgen schon jetzt hinsichtlich des in Franken 
liegenden Fideikommiß-Grundvermögens die Rechte von „Anwärtern“: ohne ihre 
Zustimmung kann insbesondere keines dieser Grundstücke veräußert, verpfändet oder 
belastet werden. — Die Fideikommißkapitalien dagegen verbleiben den Allodial- 
erben des letzten Fideikommißbesitzers. 
Sollte die Unteraufseßer Linie vor der Oberaufseßer aussterben, so ist nach Abgang 
des Mannesstammes der überlebenden Linie Oberaufseß die weibliche Nachkommen- 
schaft der letztgenannten zum Fideikommisse mit fortdauerndem fideikommissarischen 
Verbande nach § 90 des Fid.-Ed. berufen. 
IV. 
Rechte und Pflichten. 
Die Waldungen sind nach einem ordnungsmäßigen Wirtschaftsplane zu bewirt- 
schaften. 
Nach pflichtmäßigem Ermessen des Fideikommißbesitzers können Apanagen, Aus- 
steuern, Wittume und Witwensitze auf Lebensdauer der Töchter oder nachgeborenen 
Söhne bezw. der Ehefrauen bestimmt werden. Der Errichter kann das Fidei 
kommiß bis zu 80% der bei ordentlicher Bewirtschaftung sich ergebenden Rente 
aus dem Gut und dem Kapital zugunsten seiner Ehefrau und seiner Töchter 
mit Wittum, Witwensitz und Apanagen belasten. Durch solche Belastungen kann 
die unter Ziff. III festgesetzte Nutznießung und Rente vorübergehend vermindert 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.