Nr. 72. 875
wahrgenommen. Das Staatsministerium des Innern bestimmt die Privatflüsse und Bäche
mit erheblicher Hochwassergefahr oder deren Teile, in Ansehung welcher die Beaufsichtigung
den Straßen= und Flußbauämtern oder den Sektionen für Wildbachverbauungen zustehen soll.
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Im übrigen werden die im Gesetze den Verwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse Distrikts-
durch die Distriktsverwaltungsbehörden, in München durch den Stadtmagistrat, ausgeübt. verwaltungs-
Diesen Behörden obliegt auch, soweit nicht im Gesetze oder in dieser Verordnung ein behörden.
anderes bestimmt ist, der Vollzug des Gesetzes in erster Instanz.
86.
Die Straßen- und Flußbauämter, die Sektionen für Wildbachverbauungen, sowie die Mitwirkende
amtlichen Kulturingenieure haben bei der Handhabung der den Distriktsverwaltungsbehörden Behörden.
im Gesetz übertragenen Aufsicht über die Privatflüsse mitzuwirken. Über die Art und Weise
der Mitwirkung haben die zum Vollzuge des Gesetzes zu erlassenden Ministerialvorschriften
die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
87.
Die Schiffahrts-, Floß= und Kanalordnungen (Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 Ober-
Satz 3) werden im Wege oberpolizeilicher Vorschriften erlassen; soweit die Staatsministerien solche Gwoishenuche“
Ordnungen erlassen, richtet sich ihre Zuständigkeit nach den jeweils geltenden Vorschriften «
über die Bildung der Ministerien.
Hinsichtlich der Kanalordnungen an den bestehenden Kanälen verbleibt es bei der bis-
herigen Zuständigkeit. «
Zur Erlassung von Triftordnungen (Art. 32) und von Vorschriften über die Ausübung
der Perlfischerei (Art. 26 Abs. 3) sind die Kreisregierungen zuständig.
Diese sind auch befugt, oberpolizeiliche Vorschriften zur Verhütung der Beschädigung
von Uferschutz-, Regulierungs= und Dammbauten, dann von Wildbachverbauungen (Art. 87)
zu erlassen.
8 8.
Die zur Regelung oder Beschränkung des Gemeingebrauchs nach Art. 26 Abs. 1
Satz 2 erforderlichen polizeilichen Vorschriften werden für öffentliche Gewässer durch die und orts-
Distriktspolizeibehörden, für Privatflüsse und Bäche durch die Ortspolizeibehörden erlassen. polizeiliche
159° Vorschriften.