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§ 16.
Erachtet das Straßen= und Flußbauamt die Wegräumung oder Durchstechung der
Verlandung für notwendig, so hat es zunächst mit dem Eigentümer der Verlandung wegen
der Einwilligung zur beabsichtigten Maßnahme und gegebenenfalls wegen der Entschädigung
Verhandlung zu pflegen und wo möglich einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen.
* 17.
Weigert sich der Eigentümer die Verlandung wegräumen oder durchstechen zu lassen,
so hat das Straßen= und Flußbauamt Antrag auf Entscheidung bei derjenigen Distrikts-
verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk die Verlandung liegt. Das Verfahren bemißt
sich nach den Art. 168—175 des Gesetzes.
18.
Wird von dem Eigentümer der Verlandung Ersatz des durch die Wegräumung oder
Durchstechung entstehenden Schadens verlangt und besteht lediglich über die Höhe der Ent-
schädigung Streit, so hat auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im
Wege der Schätzung durch die Distriktsverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Art. 195 des
Gesetzes zu erfolgen.
8 19.
eerämung Handelt es sich um die Wegräumung oder Durchstechung bestehender Verlandungen an
stechung bei den im Eigentum des Staates oder im Eigentum Dritter stehenden Privatflüssen und Bächen
Privatflüssen (Art. 23, 24) und weigert sich der Eigentümer der Verlandung sie wegräumen oder durch-
kungenben stechen zu lassen, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers
des Staates Entscheidung über die Wegräumung oder Durchstechung zu erlassen, wobei für das Verfahren
oder Dritter, die Art. 168 —175 des Gesetzes Anwendung finden. Ist das Projekt nicht von dem
Straßen= und Flußbauamt oder von der Sektion für Wildbachverbauungen oder vom amt-
lichen Kulturingenieur ausgearbeitet worden, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde über den
Antrag, soweit Fragen der Landeskultur in Betracht kommen, den amtlichen Kulturingenieur,
außerdem das Straßen= und Flußbauamt oder die Sektion für Wildbachverbauungen zu hören.
Die Bestimmung des § 18 findet entsprechende Anwendung.
Zu Art. 11. Verlandungen.
§ 20.
Soll über die gemäß Art. 10 des Gesetzes dem Staate erworbenen Verlandungen
an öffentlichen Flüssen nach Art. 11 a. a. O. zum Vorteile von geschädigten Grundeigentümern