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in Betracht zu ziehen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Entnahme für die Beschaffenheit
des Flußbettes und des Fahrwassers, die Sicherheit der Ufer, Brücken und den Abfluß der
Hochwässer keinen Nachteil bringt.
In den Fällen, in denen die Einvernahme des Forstamts zu erfolgen hat, sind dessen
Anregungen möglichst zu berücksichtigen.
g 63.
Bei der Erteilung der Erlaubnis hat das Straßen- und Flußbauamt das Maß und
die Art der Benützung, sowie die Bedingungen, insbesondere die etwaige Erhebung von Ge-
bühren, im Bescheid genau festzulegen.
Die Erlaubnis soll sich in der Regel nur auf die Dauer des laufenden Kalenderjahres
erstrecken.
§ 4.
Von der Erteilung der Erlaubnis hat das Straßen= und Flußbauamt in den Fällen,
in denen das Forstamt zu hören ist, dieses durch Mitteilung einer Abschrift des Bescheides
zu verständigen. Handelt es sich um die Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme von Gegen-
ständen aus öffentlichen Flüssen, so hat das Straßen= und Flußbauamt an das Wasser-
baupersonal die erforderlichen Weisungen ergehen zu lassen.
§ 65.
Gesuche um die Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme der in Art. 26 Abs. 2 Satz 1
aufgeführten Gegenstände aus dem Flußbett jener öffentlichen Flüsse und Staatsprivatflüsse,
die zu dem der Forstverwaltung unterstehenden Staatsgute gehören, sind an das zuständige
Forstamt zu richten (§ 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung). Dieses hat vor der Erlaubnis-
erteilung in allen Fällen, in denen flußbautechnische Rücksichten in Betracht zu ziehen sind,
das Straßen= und Flußbauamt zu hören und bei der Erlaubniserteilung dessen Gutachten
möglichst zu berücksichtigen.
§ 66.
Gesuche, die an ein Straßen= und Flußbauamt oder an ein Forstamt gelangen, das
für die betreffende Flußstrecke nicht zuständig ist, sind von diesem unmittelbar an das zu-
ständige Amt weiter zu leiten. Der Gesuchsteller ist hievon zu verständigen.
§ 67.
Wegen der Festsetzung der Gebühren für Erteilung der Erlaubnis sind die §§ 166
bis 174 maßgebend.