Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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*  71.

Handelt  es  sich  um  ein  dem  öffentlichen  Verkehr  dienendes  Unternehmen,  so  ist  dem
Gesuch  eine  Beschreibung  des  Unternehmens,  insbesondere  der  zu  verwendenden  Fahrzeuge
und  der  Anlandevorrichtungen,  sowie  der  auf  den  Schiffen  und  Ländebrücken  anzubringenden
Rettungsvorrichtungen,  dann  eine  Angabe  über  die  mit  der  Leitung  der  Schiffe  zu  betrauenden
  Personen,  ein  Entwurf  der  in  Aussicht  genommenen  Fahrgebühren,  Fahrzeiten
und  Fahrtrichtung,  sowie  eine  Schätzung  des  durchschnittlichen  Verkehrs  an  Personen  und
Gütern  beizufügen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  das  Gesuch  zu  prüfen  und  veranlaßtenfalls  die
beteiligten  Gemeinden  hierüber  zu  hören.

Die  Prüfung  des  Gesuches  hat  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  zu  erstrecken:

1.  ob  ein  Bedürfnis  für  das  Unternehmen  anzunehmen  ist,

2.  ob  der  Unternehmer  in  persönlicher,  fachlicher  und  finanzieller  Hinsicht  die  genügende
Sicherheit  zur  Durchführung  des  Unternehmens  bietet,

3.  welche  Bedingungen  dem  Unternehmer  im  Interesse  der  Sicherheit,  insbesondere  hinsichtlich
  der  Größe  und  Beschaffenheit  der  Schiffe,  der  Landungsmöglichkeiten,  der  Überwachung
  der  Schiffe,  der  Standfestigkeit  der  Ländebrücken,  der  Rettungsvorrichtungen  u.  dygl.,
ferner  hinsichtlich  des  Schiffspersonals,  des  Betriebes,  sowie  hinsichtlich  der  Einhaltung  der
an  die  privatrechtliche  Bewilligung  geknüpften  Auflagen  usw.  auferlegt  werden  sollen,

4.  welche  Bedingungen  im  öffentlichen  Interesse  hinsichtlich  der  Fahrgebühren,  der  Fahrzeiten
  und  der  Fahrtrichtung,  dann

5.  welche  sonstigen  Bedingungen  (Sicherheitsleistung,  Haftung  für  Unfälle  und  etwaigen
Schaden,  Widerruf  der  Erlaubnis  im  Falle  der  Entziehung  der  privatrechtlichen  Bewilligung
  usw.)  für  angezeigt  erachtet  werden.

Nach  erfolgter  Prüfung  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Verhandlungen  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  gutachtlichem  Berichte  vorzulegen;  diese  hat  sodann
im  Benehmen  mit  der  Regierungsfinanzkammer  und  gegebenenfalls  mit  der  Regierungsfinanzkammer,
  Forstabteilung,  ferner,  soweit  es  sich  um  die  zur  Zivilliste  des  Königs  gehörigen  Seen
handelt,  im  Benehmen  mit  der  zuständigen  Hofstelle  und  in  allen  Fällen  nach  Einvernahme
der  zuständigen  Eisenbahndirektion  zu  untersuchen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die
Erlaubnis  erteilt  werden  kann.  Die  Verhandlungen  sind  hierauf,  gegebenenfalls  mit  einem
ausgearbeiteten  Entwurf  der  Erlaubnisbedingungen,  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  wegen  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zu  unterbreiten  (§  1  der  Vollzugs=Verordnung).