Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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* 71. 
Handelt es sich um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen, so ist dem 
Gesuch eine Beschreibung des Unternehmens, insbesondere der zu verwendenden Fahrzeuge 
und der Anlandevorrichtungen, sowie der auf den Schiffen und Ländebrücken anzubringenden 
Rettungsvorrichtungen, dann eine Angabe über die mit der Leitung der Schiffe zu be- 
trauenden Personen, ein Entwurf der in Aussicht genommenen Fahrgebühren, Fahrzeiten 
und Fahrtrichtung, sowie eine Schätzung des durchschnittlichen Verkehrs an Personen und 
Gütern beizufügen. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat das Gesuch zu prüfen und veranlaßtenfalls die 
beteiligten Gemeinden hierüber zu hören. 
Die Prüfung des Gesuches hat sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken: 
1. ob ein Bedürfnis für das Unternehmen anzunehmen ist, 
2. ob der Unternehmer in persönlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht die genügende 
Sicherheit zur Durchführung des Unternehmens bietet, 
3. welche Bedingungen dem Unternehmer im Interesse der Sicherheit, insbesondere hin- 
sichtlich der Größe und Beschaffenheit der Schiffe, der Landungsmöglichkeiten, der Über- 
wachung der Schiffe, der Standfestigkeit der Ländebrücken, der Rettungsvorrichtungen u. dygl., 
ferner hinsichtlich des Schiffspersonals, des Betriebes, sowie hinsichtlich der Einhaltung der 
an die privatrechtliche Bewilligung geknüpften Auflagen usw. auferlegt werden sollen, 
4. welche Bedingungen im öffentlichen Interesse hinsichtlich der Fahrgebühren, der Fahr- 
zeiten und der Fahrtrichtung, dann 
5. welche sonstigen Bedingungen (Sicherheitsleistung, Haftung für Unfälle und etwaigen 
Schaden, Widerruf der Erlaubnis im Falle der Entziehung der privatrechtlichen Be- 
willigung usw.) für angezeigt erachtet werden. 
Nach erfolgter Prüfung hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Verhandlungen der 
Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlichem Berichte vorzulegen; diese hat sodann 
im Benehmen mit der Regierungsfinanzkammer und gegebenenfalls mit der Regierungsfinanz- 
kammer, Forstabteilung, ferner, soweit es sich um die zur Zivilliste des Königs gehörigen Seen 
handelt, im Benehmen mit der zuständigen Hofstelle und in allen Fällen nach Einvernahme 
der zuständigen Eisenbahndirektion zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen die 
Erlaubnis erteilt werden kann. Die Verhandlungen sind hierauf, gegebenenfalls mit einem 
ausgearbeiteten Entwurf der Erlaubnisbedingungen, dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten wegen der Erteilung der Erlaubnis zu unterbreiten (§ 1 der Vollzugs= 
Verordnung).
	        
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