Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Triftordnung.


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nicht  ausgeschlossen,  daß  künftig  Flüsse  und  Bäche  von  der  Staatsregierung  als  Triftgewässer
erklärt  werden,  falls  sich  ein  Bedürfnis  hiezu  ergibt  (Art.  31  des  Gesetzes).

§  76.

Die  Erklärung  eines  Flusses  oder  Baches  als  Triftgewässer  kann  mit  Rücksicht  auf
die  Interessen  des  Staates  oder  Privater  erfolgen.

Will  ein  Privater  diese  Erklärung  herbeiführen,  so  hat  er  Antrag  hierauf  bei  derjeuigen
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirk  der  betreffende  Fluß  oder  Bach  liegt.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  in  Art.  168
bis  175  des  Gesetzes  zu  bemessen,  wobei  als  Beteiligte  insbesondere  die  Eigentümer  von
Ufergrundstücken  und  Wasserbenützungsanlagen,  sowie  die  Fischereiberechtigten  in  Betracht
kommen.

Zu  dem  Gesuch  sind  das  Straßen=  und  Flußbauamt,  ferner  soweit  Fragen  der  Landeskultur
  in  Betracht  kommen,  der  amtliche  Kulturingenieur,  dann  das  Forstamt  und  gegebemnfalls
  die  Zollbehörden  und  das  Rentamt  gutachtlich  zu  hören.

Handelt  es  sich  um  die  Einrichtung  eines  Grenzflußes  zur  Trift,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  mit  den  Behörden  des  Nachbarstaates  in  unmittelbares  Benehmen  zu
treten.

Die  Verhandlungen  sind  sodann  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen,
welche  nach  Benehmen  mit  der  Regierungsfinanzkammer  und  der  Regierungsfinanzkammer,
Forstabteilung  die  Verhandlungen  dem  Staatsministerium  des  Innern  (§  2  der  Vollzugsverordnung)
  mit  Bericht  vorzulegen  hat.

§  77.

Für  jedes  Triftgewässer  soll  eine  Triftordnung  bestehen.

Die  Triftordnungen  werden  als  oberpolizeiliche  Vorschriften  durch  die  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern  und  Kammern  der  Finanzen,  erlassen  (Art.  206  Abs.  2  des  Gesetzes,
§  7  Abs.  3  der  Vollzugsverordnung).

Die  Triftordnungen  sind  vor  ihrer  Erlassung  oder  Abänderung  dem  Staatsministerinm
des  Innern  vorzulegen.

8  78.

Die  Triftordnungen  sollen  unter  Berücksichtigung  der  Interessen  der  Allgemeinheit  wie
der  Beteiligten  und  unter  tunlichster  Rücksichtnahme  auf  die  örtlichen  Bedürfnisse  alle  auf
die  Trift  bezüglichen  Verhältnisse  regeln.  Insbesondere  soll  die  Triftordnung  Bestimmungen
enthalten: