Nr. 72. 911
5. in Fällen, in denen durch Abwasserzuführung in Gewässer eine Verunreinigung
von Trinkwasser zu befürchten ist, die öffentlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungs-
und Genußmittel;
6. in Fällen, in denen eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist, der amt-
liche Kulturingenieur, über wichtige landwirtschaftlich= botanische Fragen die Agrikultur-
botanische Anstalt in München;
7. bei öffentlichen Flüssen das Straßen= und Flußbauamt über alle wasserbautechnischen
Fragen.
Neben den vorgenannten Sachverständigen sollen in wichtigen Fällen über die wirt-
schaftlichen Folgen der Abwasserzuführung die örtlichen fischereilichen, landwirtschaftlichen und
industriellen Interessenten-Vertretungen gutachtlich einvernommen werden; ferner können von
der Distriktsverwaltungsbehörde in besonderen Fällen auch noch andere Sachperständige
insbesondere das Bayerische Gewerbemuseum in Nürnberg und der Polhtechnische Verein
in München von Amts wegen gehört werden.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat zunächst das Hydrotechnische Bureau um ein Gut-
achten anzugehen; dieses wird sodann die Verhandlungen nebst seinem Gutachten unmittel-
bar der Bielogischen Versuchsstation zur Gutachtensabgabe übergeben. Kommt diese von
ihrem Standpunkt aus zu einem von dem Gutachten des Hydrotechnischen Bureaus ab-
weichenden Ergebnisse, so haben diese beiden Stellen unmittelbar ins Benehmen miteinander
zu treten und den Ausgleich der verschiedenen Meinungen herbeizuführen.
Hierauf sind die Verhandlungen der Distriktsverwaltungsbehörde wieder zurückzugeben
zur Einvernahme des Amtsarztes, sowie der übrigen nach Lage des Falles in Betracht
kommenden Sachverständigen und Interessenten-Vertretungen. Bei widersprechenden Gutachten
der amtlichen Sachverständigen hat die Distriktsverwaltungsbehörde allenfalls unter An-
ordnung des Zusammentritts derselben möglichst dahin zu wirken, daß auf gemeinsamer
Grundlage ein übereinstimmendes Ergebnis erzielt wird. "
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Wenn und soweit durch die Zuführung gesundheitliche Nachteile zu besorgen sind, ist
die Erlaubnis zu versagen oder an einschränkende Bedingungen zu knüpfen. Das gleiche
gilt, wenn durch die Zuführung erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu besorgen sind und wenn
der von der Zuführung zu erwartende Vorteil von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist
als der durch die Zuführung entstehende Nachteil. Gerade bei der Prüfung der letzterwähnten
Frage werden die begutachtenden Sachverständigen und die entscheidenden Verwaltungsbehörden
stets ihr Augenmerk darauf zu richten haben, daß die an die Erlaubnis zu knüpfenden ein-