Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 911 
5. in Fällen, in denen durch Abwasserzuführung in Gewässer eine Verunreinigung 
von Trinkwasser zu befürchten ist, die öffentlichen Untersuchungsanstalten für Nahrungs- 
und Genußmittel; 
6. in Fällen, in denen eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist, der amt- 
liche Kulturingenieur, über wichtige landwirtschaftlich= botanische Fragen die Agrikultur- 
botanische Anstalt in München; 
7. bei öffentlichen Flüssen das Straßen= und Flußbauamt über alle wasserbautechnischen 
Fragen. 
Neben den vorgenannten Sachverständigen sollen in wichtigen Fällen über die wirt- 
schaftlichen Folgen der Abwasserzuführung die örtlichen fischereilichen, landwirtschaftlichen und 
industriellen Interessenten-Vertretungen gutachtlich einvernommen werden; ferner können von 
der Distriktsverwaltungsbehörde in besonderen Fällen auch noch andere Sachperständige 
insbesondere das Bayerische Gewerbemuseum in Nürnberg und der Polhtechnische Verein 
in München von Amts wegen gehört werden. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat zunächst das Hydrotechnische Bureau um ein Gut- 
achten anzugehen; dieses wird sodann die Verhandlungen nebst seinem Gutachten unmittel- 
bar der Bielogischen Versuchsstation zur Gutachtensabgabe übergeben. Kommt diese von 
ihrem Standpunkt aus zu einem von dem Gutachten des Hydrotechnischen Bureaus ab- 
weichenden Ergebnisse, so haben diese beiden Stellen unmittelbar ins Benehmen miteinander 
zu treten und den Ausgleich der verschiedenen Meinungen herbeizuführen. 
Hierauf sind die Verhandlungen der Distriktsverwaltungsbehörde wieder zurückzugeben 
zur Einvernahme des Amtsarztes, sowie der übrigen nach Lage des Falles in Betracht 
kommenden Sachverständigen und Interessenten-Vertretungen. Bei widersprechenden Gutachten 
der amtlichen Sachverständigen hat die Distriktsverwaltungsbehörde allenfalls unter An- 
ordnung des Zusammentritts derselben möglichst dahin zu wirken, daß auf gemeinsamer 
Grundlage ein übereinstimmendes Ergebnis erzielt wird. " 
r*i 
Wenn und soweit durch die Zuführung gesundheitliche Nachteile zu besorgen sind, ist 
die Erlaubnis zu versagen oder an einschränkende Bedingungen zu knüpfen. Das gleiche 
gilt, wenn durch die Zuführung erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu besorgen sind und wenn 
der von der Zuführung zu erwartende Vorteil von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist 
als der durch die Zuführung entstehende Nachteil. Gerade bei der Prüfung der letzterwähnten 
Frage werden die begutachtenden Sachverständigen und die entscheidenden Verwaltungsbehörden 
stets ihr Augenmerk darauf zu richten haben, daß die an die Erlaubnis zu knüpfenden ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.