Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 916 
ein Übersichtslageplan; ein Querprofilplan über den Fluß und das angrenzende 
Ufer, zu nehmen an der Stelle, in welche das Triebwerk zu liegen kommt; 
Grundriß, Aufriß und Schnitt des Triebwerkes; Beschreibung mit Besitzverzeichnis; 
Angaben über den Festpunkt; 
b) bei Wasser-Aus= und Einleitungen: 
ein ÜUbersichtslageplan; ein Querprofilplan über den Fluß und das angrenzende 
Ufer, zu nehmen an der Aus= bezw. Einleitungsstelle; ein Längenprofilplan 
des Ausleitungs= oder Einleitungsgrabens oder der Ausleitungs= oder Einleitungs- 
rohrleitung; Schnitte des Grabens oder der Rohrleitung; Beschreibung mit Plan 
und Besitzverzeichnis, Angaben über den Festpunkt, allenfallsige Berechnungen; 
Angabe über die Menge des aus= oder einzuleitenden Wassers in der Sekunde 
oder Minute, Stunde oder im Tag und über die hiewegen zu erwartende Be- 
einflussung der Wasserstände im Vorfluter, dann ob die Aus= und Einleitung ohne 
oder mit Unterbrechung stattfindet, im letzteren Fall, in welchen Zwischenräumen; 
I) bei Schöpfwerken: 
wie bei a). Die Beschreibung hat außerdem anzugeben und nachzuweisen, wieviel 
Wasser das Schöpfwerk unter den verschiedenen möglichen Umständen schöpfen kann, 
sowie wieviel Wasser geschöpft werden soll und zu welchen Tages= und dahreszeiten; 
d) bei Bade= und Waschhäusern: 
ein Übersichtslageplan, ein besonderer Lageplan, sowie Grundrisse, Auftise und 
Schnitte, Beschreibung mit Besitzverzeichnis, wennmöglich ein Querprofilplan über 
den Fluß und das anliegende Gelände, sowie Angaben über den Festpunkt. 
8 108. 
Die Behandlung des Gesuches erfolgt nach Maßgabe der Art. 168—175 des Gesetzes, 
wobei Art. 43 Abs. 1 u. 2 und Art. 109 (ogl. § 234) entsprechend zu beachten sind. 
Über das Gesuch insbesondere auch vom Standpunkt der Wahrung der Interessen der 
Schiffahrt und Floßfahrt ist das Straßen= und Flußbauamt oder die Sektion für Wildbach- 
verbauungen und, soweit Fragen der Landeskultur in Betracht kommen, der amtliche Kultur- 
ingenieur gutachtlich zu hören. 
Wenn das Gewässer zu dem der Forstverwaltung unterstehenden Staatsgut gehört 
oder wenn es der ärarialischen Trift dient, so ist auch das Forstamt als beteiligt ein- 
zuvernehmen. 
§ 109. 
Bei wichtigen Anlagen an öffentlichen Flüssen, die für deren Benützung im allgemeinen 
oder insbesondere für den Schiff= und Floßfahrtsverkehr oder für die Flußregusicrung von 
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