Nr. 72. 957
erfordert. Die erwähnte Fläche ist in den Grundriß= und Querschnittsplänen besonders er-
sichtlich zu machen.
§ 206.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat, wenn ein größerer Kreis von Beteiligten in Frage
kommt, die beabsichtigte Festsetzung der Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch Aus-
schreiben im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen, die Pläne bei Amt während einer ent-
sprechenden Zeit zur Einsicht aufzulegen und eine Verhandlungstagfahrt anzuberaumen.
Das Ausschreiben hat zu enthalten:
1. die Flußstrecke,
2. die Beschreibung der Grenzen des Uberschwemmungsgebiets (Entfernung vom Ufer,
Bezeichnung einzelner Anwesen, Grundstücke, Marksteine u. dgl.),
3. Zeit und Ort der Verhandlungstagfahrt,
4. den Hinweis, daß und wie lange der Plan bei Amt zur Einsicht aufliegt,
5. die Aufforderung, Einwendungen gegen den Plan bei Vermeidung des Verlustes
spätestens in der Verhandlungstagfahrt geltend zu machen.
Die ermittelten Beteiligten sowie die in Betracht kommenden Gemeinden sind überdies
von dem Inhalte des Ausschreibens schriftlich zu benachrichtigen.
Die technischen Behörden, die zur Sache gehört wurden, sind von Zeit und Ort der
Verhandlungstagfahrt in Kenntnis zu setzen; ein Vertreter des Straßen= u. Flußbauamtes
beziehungsweise der Sektion für Wildbachverbauungen und gegebenenfalls auch der amtliche
Kulturingenieur müssen an der Verhandlungstagfahrt teilnehmen. Die Staatsbaubehörde
und gegebenenfalls der amtliche Kulturingenieur haben, soweit es erforderlich ist, die Grenzen
des ÜUberschwemmungsgebiets durch Absteckung im Gelände ersichtlich zu machen oder die in
Betracht kommende Fläche mit den Beteiligten zu begehen. Werden Einwendungen erhoben,
so ist hierüber die Staatsbaubehörde und gegebenenfalls auch der amtliche Kulturingenieur zu hören.
Im übrigen bemißt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Art. 168—175
des Gesetzes.
§ 207.
Die Grenzen des Uberschwemmungsgebiets werden durch Bescheid der Distriktsver-
waltungsbehörde festgesetzt, wobei möglichst die Pläne zu Grunde zu legen sind.
Die Kosten des Verfahrens — mit Ausnahme der den Beteiligten erwachsenen Kosten
und Auslagen — trägt der Staat.
208.
Nach Rechtskraft des Bescheides wird die erfolgte Festsetzung der Grenzen des Über-
schwemmungsgebiets durch Ausschreiben im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.