Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Anlagen und 
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(Art. 23) stehenden Privatflüsse und Bäche aufzunehmen, welche zwar nicht zu den Privat- 
flüssen und Bächen mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97) gehören, bei denen aber fehler- 
hafte Anlagen von Brücken und Stegen erhebliche Schäden durch Uferabbrüche, Uberschwem- 
mungen, Vermurungen u. s.w. verursachen können. 
Das Verzeichnis ist mit gutachtlichem Bericht der Regierung, Kammer des Innern, 
zur Würdigung und Genehmigung vorzulegen. (§ 3 Abs. 2 der Vollzugsverordnung). 
§ 228. 
Das genehmigte Verzeichnis ist im Amtsblatte der Distriktsverwaltungsbehörde zu ver- 
öffentlichen und in den betreffenden Gemeinden durch Anschlag während entsprechender Zeit 
an den hiefür bestimmten Orten bekannt zu geben. 
Ein Abdruck des die Veröffentlichung enthaltenden Amtsblattes sowie eine Bestätigung 
der Ortspolizeibehörde über die Dauer und Art des Anschlages sind zu den Akten zu nehmen. 
Je ein weiterer Abdruck des Amtsblattes ist dem Straßen= und Flußbauamt bezw. der 
Sektion für Wildbachverbauungen sowie dem amtlichen Kulturingenieur zu übersenden und 
der Regierung, Kammer des Innern vorzulegen. 
229. 
Das im vorstehenden bezeichnete Verfahren findet entsprechende Anwendung, wenn eine 
Anderung des Verzeichnisses erforderlich wird. 
§ 230. 
Auf das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung oder Abän- 
derung von Brücken, feststehenden Stegen und Überfahrtsanstalten an solchen Privatflüssen 
und Bächen oder Teilen von solchen, die in das genehmigte Verzeichnis aufgenommen sind, 
finden die §§ 220—226 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß in allen Fällen 
zur Erteilung der Erlaubnis die Distriktsverwaltungsbehörde zuständig ist und daß, soweit 
Wildbäche in Betracht kommen, an Stelle der Straßen= und Flußbauämter die Sektionen 
für Wildbachverbauungen treten. 
§ 231. 
Wenn Anlagen und Bauten der in Art. 76 Abs. 2, in Art. 77 und Art. 78 des 
Bauten des Gesetzes bezeichneten Art in oder an öffentlichen Gewässern oder Privatflüssen und Bächen 
Staates 
durch den Staat oder durch eine Kreisgemeinde zur Ausführung gelangen, so ist eine Erlaub— 
nis der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich. Die Projekte nebst den zur Beurteilung des 
Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen sind jedoch vor ihrer endgülligen 
Festsetzung durch die mit der Herstellung betrauten Staatsbehörden (Staatsbaubehörden, Eisen-
	        
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