Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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I

Gegenstand  der  Sportel.

Ergänzungsspertel  s.  Inventare,  Theilungen.

1

Eventuslthellungen  s.  Theilungen.
Gäterkurater  s.  Vormund.

Nro.  6.  1  Inventare  und  Eheverträge:

 

1)  Für  die  Anferligung

a)  von  Beibringensinvenlaren,  sowie  von  Vermögensinven-=laren,
  welche  aus  besonderen  Veranlassungen  aufzunehmen
  sind  (z.  B.  weil  Jemand  wegen  eingetrekener

Geisteskrankheit  oder  als  Verschwender  unter  Kuratel
gesetzt  werden  muß),  endlich  von  Eheverkrägen,  mit
welchen  eine  Inventarisation  verbunden  ist  (ogl.  übrigens

  Art.  14  und  18)

b)  von  Eheverträgen,  mit  welchen  eine  Inventarisation
nicht  verbunden  ist  (Art.  17,  Abs.  1)

2)  Statt  der  von  den  Nichtexemten  neben  der  Sporlel  zu

übernehmenden  Belohnung  der  Waisenrichker  haben  die
Exemten  eine  Ergänzungssportel  von.  .  .
zu  bezahlen  (Art.  11).

3)  Für  die  Kognition  über  die  gänzliche  oder  theilweise  oder

zeitliche  Unterlassung  der  Beibringensinventare  (Art.  17
Abs.  2  und  3),  ferner  für  die  Errichtung  oder  Prüsung
nachträglicher  Eheverträge,  wodurch  das  bisherige  Güterrecht
  nur  theilweise  geändert  wird  (Art.  18  Ziff.  2)=Wenn
  das  rohe  Aktivvermögen  weniger  als  600  J4
bekrägt,  so  wird  zu  1)  bis  3)  eine  Sportel  nicht  angesetzt.
Der  höchste  Betrag  der  Sätze  zu  2)  und  3)  ist  bei
einem  Vermögen  von  300  000  4  und  mehr  immer  anzusetzen,
  wosern  es  sich  nicht  bei  Ziff.  3  um  minder  erhebliche
  Aenderungen  des  bestehenden  Güterrechts  handelt.

Sportelbetrag.

 

 

vorei  Zehntheile  der  ordentlichen
  dal  äbmsennerter
(Nr.  10  Zift.

binnhen  !4nh
zwei  Jetntheule  der  ordent.
lichen  raltheungssportel
(Nr.  10,  Zi
mindestens  1  14.D

3—60  —

1—100