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I
Gegenstand der Sportel.
Ergänzungsspertel s. Inventare, Theilungen.
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Eventuslthellungen s. Theilungen.
Gäterkurater s. Vormund.
Nro. 6. 1 Inventare und Eheverträge:
1) Für die Anferligung
a) von Beibringensinvenlaren, sowie von Vermögensinven-=laren,
welche aus besonderen Veranlassungen aufzunehmen
sind (z. B. weil Jemand wegen eingetrekener
Geisteskrankheit oder als Verschwender unter Kuratel
gesetzt werden muß), endlich von Eheverkrägen, mit
welchen eine Inventarisation verbunden ist (ogl. übrigens
Art. 14 und 18)
b) von Eheverträgen, mit welchen eine Inventarisation
nicht verbunden ist (Art. 17, Abs. 1)
2) Statt der von den Nichtexemten neben der Sporlel zu
übernehmenden Belohnung der Waisenrichker haben die
Exemten eine Ergänzungssportel von. . .
zu bezahlen (Art. 11).
3) Für die Kognition über die gänzliche oder theilweise oder
zeitliche Unterlassung der Beibringensinventare (Art. 17
Abs. 2 und 3), ferner für die Errichtung oder Prüsung
nachträglicher Eheverträge, wodurch das bisherige Güterrecht
nur theilweise geändert wird (Art. 18 Ziff. 2)=Wenn
das rohe Aktivvermögen weniger als 600 J4
bekrägt, so wird zu 1) bis 3) eine Sportel nicht angesetzt.
Der höchste Betrag der Sätze zu 2) und 3) ist bei
einem Vermögen von 300 000 4 und mehr immer anzusetzen,
wosern es sich nicht bei Ziff. 3 um minder erhebliche
Aenderungen des bestehenden Güterrechts handelt.
Sportelbetrag.
vorei Zehntheile der ordentlichen
dal äbmsennerter
(Nr. 10 Zift.
binnhen !4nh
zwei Jetntheule der ordent.
lichen raltheungssportel
(Nr. 10, Zi
mindestens 1 14.D
3—60 —
1—100