Full text : Der Preußische Staat.

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4)  Das  Beamtenpersonal.

Aufer  den  bereits  erwähnten  richterlichen  Personen,  welche  die
einzelnen  Gerichtscollegia  und  Behörden  bilden,  den  Präsidenten  und
anderen  Vorsitzenden,  nebst  den  Räthen,  Assessoren  795),  erfordert  die
Verwaltung  der  Justiz  noch  andere  Beamte,  welche  das  Interesse  des
Staates  oder  der  Parteien  wahrzunehmen  haben.

Zu  den  ersteren  gehören:

Die  Staatsanwaltschaft  oder  das  öffentliche  Ministerium
  796).

In  Frankreich  ist  dieses  Institut  aus  einer  Umgestaltung  der
aͤlteren  köntglichen  Procuratoren  hervorgegangen,  während  es  in  Teutschland
  von  dort  entlehnt  mit  einem  Theile  der  Functionen  betraut  wurde,
welche  bis  dahin  Fiscale  verwaltet  hatten  777).  In  dem  ganzen  Staate,
mit  Ausnahme  des  Bezirkes  des  Appellationsgerichtes  zu  Cöln,  beruhen
die  Einrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  auf  der  Verordnung  vom
3.  Januar  1819,  dem  Gesetze  vom  3.  Mai  1852,  betreffend  die  Zusätze
zu  derselben  798),  sowie  auf  den  Instructionen  des  Justizministers  vom
23.  April  und  13.  November  1849  799).  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  gehören  hiernach  nicht  zu  den  richterlichen  Beamten,  sind
auch  in  ihrer  Amtswirksamkeit  von  den  Gerichten  unabhängig,  dagegen
der  Leitung  und  Aufsicht  des  Justizministers  untergeben,  und  bilden  ein
in  sich  abgeschlossenes  Ganze.  Beim  Obertribunal  und  jedem  Appellationsgerichte
  befindet  sich  ein  Oberstaatsanwalt,  unter  dessen
specieller  Subjection  300)  die  bei  jedem  Schwurgerichte  und  größeren
Kreisgerichte  angestellten  Staatsanwalte,  sowie  die  diesem  untergebenen
  Staatsanwaltsgehilfen  (lssessoren  oder  Referendarien)
stehen.  Ebenso  die  für  kleinere  Gerichtsbezirke  angeordneten  Polizeianwalte,
  deren  Functionen  in  der  Regel  von  dem  Bürgermeister  des
Ortes  oder  dem  Gemeindevorsteher  wahrgenommen  werden  801).  Die
Thätigkeit  der  Staatsanwaltschaft  bezieht  sich  vornämlich  auf  die  Strafrechtspflege
  und  auf  Disciplinarsachen  wider  Beamte;  es  liegt  ihr  ob,
strafbare  Handlungen  zu  ermitteln  und  zu  verfolgen  302).  In  Civil-=795)

  Ueber  die  Anciennitätsverhältnisse,  die  Gehaltstufen  und  den  Rang
derselben  vgl.  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  19.  März  1850,  in  der  Gesetzsammlung
  S.  274  flg.

796)  Starke  a.  a.  O.  Th.  1,  S.  225  flg.  v.  Daniels,  Grundsätze
des  rheinischen  und  französischen  Strafverfahrens  (Berlin  1849  ·8.)  8.  37  flg.

797)  Ueber  das  Fiscalat  vgl.  Starke  a.  a.  O.  Th.  l,  S.  138  flg.  v.  Daniels
  a.  a.  O.  S.  45  Anm.  S.  49  flg.

798)  Gesetzsammlung  für  1849  S.  14  flg.,  für  1852  S.  209  flg.

799)  Justizministerialblatt  S.  236  flg.,  460  flg.  ·

800)Geseyvom21.Juli1852§.57,58(GesehsammlungS.477).

801)StädteordnungvomZo.Mai1863§.62-(GesecfammlungS.26t).

802)  Verordnung  vom  3.  Januar  1849  6.  6.  Gesetz  vom  3.  Mai  1852
Art.  H  Gesetz  vom  7.  Mai  1851  F.  24  flg.,  69,  76,  vom  21.  Juli  1852  F.  32
flg.,  64  flg.