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4) Das Beamtenpersonal.
Aufer den bereits erwähnten richterlichen Personen, welche die
einzelnen Gerichtscollegia und Behörden bilden, den Präsidenten und
anderen Vorsitzenden, nebst den Räthen, Assessoren 795), erfordert die
Verwaltung der Justiz noch andere Beamte, welche das Interesse des
Staates oder der Parteien wahrzunehmen haben.
Zu den ersteren gehören:
Die Staatsanwaltschaft oder das öffentliche Ministerium
796).
In Frankreich ist dieses Institut aus einer Umgestaltung der
aͤlteren köntglichen Procuratoren hervorgegangen, während es in Teutschland
von dort entlehnt mit einem Theile der Functionen betraut wurde,
welche bis dahin Fiscale verwaltet hatten 777). In dem ganzen Staate,
mit Ausnahme des Bezirkes des Appellationsgerichtes zu Cöln, beruhen
die Einrichtungen der Staatsanwaltschaft auf der Verordnung vom
3. Januar 1819, dem Gesetze vom 3. Mai 1852, betreffend die Zusätze
zu derselben 798), sowie auf den Instructionen des Justizministers vom
23. April und 13. November 1849 799). Die Beamten der Staatsanwaltschaft
gehören hiernach nicht zu den richterlichen Beamten, sind
auch in ihrer Amtswirksamkeit von den Gerichten unabhängig, dagegen
der Leitung und Aufsicht des Justizministers untergeben, und bilden ein
in sich abgeschlossenes Ganze. Beim Obertribunal und jedem Appellationsgerichte
befindet sich ein Oberstaatsanwalt, unter dessen
specieller Subjection 300) die bei jedem Schwurgerichte und größeren
Kreisgerichte angestellten Staatsanwalte, sowie die diesem untergebenen
Staatsanwaltsgehilfen (lssessoren oder Referendarien)
stehen. Ebenso die für kleinere Gerichtsbezirke angeordneten Polizeianwalte,
deren Functionen in der Regel von dem Bürgermeister des
Ortes oder dem Gemeindevorsteher wahrgenommen werden 801). Die
Thätigkeit der Staatsanwaltschaft bezieht sich vornämlich auf die Strafrechtspflege
und auf Disciplinarsachen wider Beamte; es liegt ihr ob,
strafbare Handlungen zu ermitteln und zu verfolgen 302). In Civil-=795)
Ueber die Anciennitätsverhältnisse, die Gehaltstufen und den Rang
derselben vgl. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. März 1850, in der Gesetzsammlung
S. 274 flg.
796) Starke a. a. O. Th. 1, S. 225 flg. v. Daniels, Grundsätze
des rheinischen und französischen Strafverfahrens (Berlin 1849 ·8.) 8. 37 flg.
797) Ueber das Fiscalat vgl. Starke a. a. O. Th. l, S. 138 flg. v. Daniels
a. a. O. S. 45 Anm. S. 49 flg.
798) Gesetzsammlung für 1849 S. 14 flg., für 1852 S. 209 flg.
799) Justizministerialblatt S. 236 flg., 460 flg. ·
800)Geseyvom21.Juli1852§.57,58(GesehsammlungS.477).
801)StädteordnungvomZo.Mai1863§.62-(GesecfammlungS.26t).
802) Verordnung vom 3. Januar 1849 6. 6. Gesetz vom 3. Mai 1852
Art. H Gesetz vom 7. Mai 1851 F. 24 flg., 69, 76, vom 21. Juli 1852 F. 32
flg., 64 flg.