Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Selbständig  sind  zu  veranlagen:

1)  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  leben,

2)  Ehefrauen  mit  den  Kapitalrenten  aus  dem  Vorbehaltsgute,  ferner  im  elterlichen
Unterhalte  stehende  Kinder,  wenn  sie  eine  der  Verfügung  des  Haushaltungsvorstandes
  nicht  unterliegende  Kapitalrente  beziehen.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  zulässiger  Abzüge  an  der  steuerbaren
Kapitalrente,  sowie  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  Art.  4  Ziff.  10  und  Art.  5
des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  9.

Ungetheilter  Nachlaß  unterliegt,  soferne  nicht  schon  die  Stenerpflicht  des  Erblassers
für  das  treffende  Steuerziel  feststeht  und  auch  ein  Rechtsnachfolger  in  den  Bezug  des  Nachlasses
  noch  nicht  eingetreten  ist,  selbständig  der  Kapitalrentensteuer.

Artikel  10.

Bayerische  Staatsangehörige,  welche  außerhalb  Bayerns  in  einem  Deutschen  Bundesstaate
  ihren  Wohnsitz  haben  oder  dortselbst  sich  aufhalten,  ingleichen  Personen,  welche  einem
anderen  Deutschen  Bundesstaate  angehören,  in  Bayern  aber  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  aufhalten,  sind  der  Kapitalrentensteuer  insoweit  unterworfen,  als  dieß  nach  dem
Reichsgesetze  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zulässig  ist.

Bayerische  Staatsangehörige,  welche  ohne  einen  Wohnsitz  in  Bayern  zu  haben,  sich
dauernd  im  Auslande  aufhalten,  dann  Ausländer,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben
oder  sich  länger  als  ein  Jahr  daselbst  aufhalten,  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer  mit
jenen  Kapitalrenten,  welche  sie  aus  oder  nach  Bayern  beziehen.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  Ausländern,  welche  von  den  veranlagten  Kapitalrenten
Steuer  in  ihrem  Heimathstaate  zu  entrichten  haben,  den  Abzug  des  entrichteten  Steuerbetrages
  an  der  bayerischen  Kapitalrentensteuer  ganz  oder  theilweise  zu  gestatten.

Artikel  11.

Für  nichtbayerische  Reichsangehörige,  welche  in  Bayern  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  länger  als  ein  Jahr  aufhalten,  ist  die  Kapitalrentensteuer,  wenn  solche  nach  den
reichsgesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zur  Staatsßkasse
nicht  erhoben  wird,  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  unbeschadet  der  in  Art.  4
desselben  bestimmten  Ausnahmen  zu  veranlagen  und  vormerkungsweise  in  Berechnung  zu
bringen.

Die  in  vorstehender  Weise  berechnete  Steuer  bildet  den  Maßstab  für  die  Erfüllung
der  Umlagenpflicht.