Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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d.  8.  Die  Feldzüge  der  Jahre  1848,  1849  und  1850  werden,
ein  jeder  für  sich,  den  dabei  Betheiligten  bei  Berechnung  ihrer  Dienstzeit
  als  Kriegsjahre  in  Anrechnung  gebracht.

§.  9.  Diejenigen  Unterstützungen,  welche  Offiziere  und  Militärbeamte,
  die  nach  §.  1.  dieses  Gesetzes  pensionsberechtigt  sind,  aus  Kassen
einzelner  Bundesstaaten  erhalten,  kommen  mit  Gewährung  einer  Pension
  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Wegfall;  die  seit  dem
1.  Juli  1867  gezahlten  Unterstützungsbeträge  werden  auf  die  Pensionen
in  Anrechnung  gebracht,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bewilligt  werden.

§.  10.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zuständigen  Pensionen  können
  den  Betheiligten  nicht  angewiesen  werden,  wenn  dieselben  bereits
eine  *  hohe  oder  höhere  Pension  aus  Staats-  oder  Kommunalfonds

eziehen.

Ist  die  letztere  niedriger,  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  gewährende
Pension,  so  wird  zur  Erfüllung  des  Mehrbetrages  der  erforderliche  Zuschuß
  gewährt.

§.  11.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  innerhalb  der  entsprechenden
  Chargen  auch  auf  die  vormalige  Schleswig-Holsteinische
Marine  Anwendung.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  jährlich  zu  zahlenden  Beträge  sind
in  den  Bundeshaushalts-Etat  des  betreffenden  Jahres  als  außerordentliche
  Ausgabe  aufzunehmen.

Urkundlich  rc.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

41.  (Nr.  134.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und
Eirieschastz-Eenossenschaften.  Vom  4.  Juli  1868.  B.-G.-Bl.  Nr.  24.
.  415.  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.  was  folgt:

Abschnitt  1.  Von  Errichtung  der  Genossenschaften.

§.  1.  Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche
die  Förderung  des  Kredits,  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer
Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschaften),
  namentlich:

1)  Vorschuß=  und  Kreditvereine,

2)  Rohstoff=  und  Magazinvereine,

3)  Vereine  zur  Anfertigung  von  Gegenständen  und  zum  Verkauf
der  gefertigten  Gegenstände  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),


4)  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebensbedürfnissen
im  Großen  und  Ablaß  in  kleineren  Partien  an  ihre  Mitglieder
(Konsumvereine),

5)  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen  für  ihre  Mitglieder,