Landgemeindeordnungen
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zulässig (LGO. 8§ 12—16). Unter elterlicher Ge= soll. Im letzteren Falle ist das Stimmengewicht
walt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehende dieser Bestandteile nach Maßgabe ihres Beitrags-Personen
sind durch den Vater, Vormund oder verhältnisses zu den gemeinsamen Lasten oder zu
Pfleger zu vertreten. Bei den unter Interims= den gesamten direkten Staatssteuern zu regeln
wirtschaft stehenden Höfen haben die Interims= (§ 20). — Wird in der Gemeinde ein Gewirte
das Stimmrecht auszuüben. Als Bevoll-ameindeausschuß (sK. Landgemeindevermächtigte
können auftreten Personen, die für sich tretunglld) gebildet, so sind seine Mitglieder
Stimmrecht in der Gemeinde haben, und die von den stimmberechtigten Gemeindegliedern zu
Pächter (vgl. OV G. 23, 74) oder Verwalter der wählen. Das Dreiklassenwahlsystem findet hierbetreffenden
Güter, sofern sie nicht zu schwerer bei aber keine Anwendung. Vielmehr sollen in
Strafe verurteilt, unbescholten und selbständig der Regel Wahlabteilungen gebildet werden, für
sind. Verwalter sind jedoch auch dann als Be= welche die in der Gemeinde bestehenden Stimvollmächtigte
zulässig, wenn sie in Kost und Lohn menrechtsklassen als Anhalt zu dienen haben, und
stehen. Gutsbesitzer, Stellbesitzer und stell= zwar in der Weise, daß das Stimmenverhältnis
besitzende Witwen können sich außerdem durch im Ausschusse dem in der Gemeinde bestehenden
volljährige Söhne vertreten lassen, auch wenn tunlichst entspricht. Wird hierbei den Eigentümern
diese in Kost und Lohn oder unter elterlicher Ge= der Dominial-, Kloster= und sonstigen Güter und
walt stehen. Durch einen vom Kr A. genehmigten Höfe, die von ihrem im Gemeindebezirke be-Gemeindebeschluß
kann ferner bestimmt werden, legenen Grundbesitz zu mindestens 150 .K Grunddaß
und inwieweit sonst noch unbescholtene Verwandte
als Bevollmächtigte zugelassen werden
sollen. Jeder Bevollmächtigte kann nur einen
steuer veranlagt sind, nicht schon eine angemessene
selbständige Stimmberechtigung zuteil, so kann
ihnen nach Anhörung der Gemeindeversammlung
Abwesenden vertreten. Jedoch können Aus= ein ihrem Stimm= und Beitragsverhältnis entnahmen
durch Gemeindebeschluß mit Genehmi= sprechendes Stimmrecht in dem Ausschuß (s.
gung des KrA. gestattet werden. Das Maß Landgemeindevertretung lIch)beigedes
Stimmrechts jedes einzelnen Stimm= legt werden (88 53, 54).
berechtigten soll regelmäßig durch eine Klassene VI. Inden hohenzollernschen Laneinteilung
der stimmberechtigten Gemeindemit= den ist das Stimm= und Wahlrecht durch die
glieder festgestellt werden (LGO. § 17). Die GemO. vom 2. Juli 1900 für Stadt= und Land-Grundlage
für diese Einteilung bilden die ver= gemeinden gleichmäßig geregelt, und zwar weschiedenen
Klassen der in der Gemeinde vorhan= sentlich in derselben Weise, wie in den Landdenen
Höfe und Güter. Die Nichtansässigen gemeinden der östlichen Provinzen. Hinsichtlich
bilden, soweit sie nicht nach Maßgabe ihrer Beiträge der Zulässigkeit der Vertretung bei Ausübung
zu den Gemeindelasten einer dieser Klassen ein- des auf dem Grundbesitz beruhenden Stimmzureihen
sind, die unterste Klasse. Das Stimmen= rechts gilt die Besonderheit, daß der Fürst von
gewicht der Mitglieder der einzelnen Klassen ist Hohenzollern, der Fürst zu Fürstenberg sowie
unter Berücksichtigung der Beitragsleistung zu der Fürst von Thurn und Taxis sich je durch ein
den Gemeindelasten und des Interesses an den Mitglied ihrer Familie oder durch einen ihrer
Gemeindeangelegenheiten zu bemessen. Jedoch in den hohenzollernschen Landen angestellten
gelten hierbei folgende Einschränkungen: Das Beamten oder einen ihrer in der Gemeinde
Stimmrecht eines einzelnen Gemeindegliedes wohnhaften Pächter vertreten lassen können
darf in der Regel nicht mehr als ein Drittel desjenigen
der sämtlichen Gemeindemitglieder betragen.
Wenn aber ein einzelnes Gemeindeglied
die Hälfte oder mehr aller Gemeindelasten
trägt, so ist ihm auf seinen Antrag ein Stimmrecht
bis zur Hälfte zu verleihen. Auch ist ein einzelnes
Gemeindemitglied, welches mehr als die Hälfte aller
Gemeindelasten trägt, berechtigt, gegen die Übernahme
der alleinigen Bestreitung aller Gemeindelasten
die Einräumung des ausschließlichen
Stimmrechts in der Gemeinde zu verlangen, insofern
und solange die Mehrheit der übrigen Gemeindemitglieder
damit einverstanden ist. Das
Gemeindemitglied selbst ist nicht befugt, seine so
gewonnene Stellung in der Gemeinde durch einseitigen
Verzicht oder Widerruf abzuändern (OVG.
56, 48). Das Stimmengewicht derjenigen Grundbesitzer,
deren in der Gemeinde belegener Grundbesitz
so groß ist, daß er zur Bewirtschaftung zwei
Pferde oder mehr erfordert, soll regelmäßig überwiegen.
Die Stimmenzahl der Nichtansässigen darf
ein Drittel derjenigen der Grundbesitzer nicht
übersteigen. Bei Samtgemeinden (s. d.) mufß festgestellt
werden, ob in den Angelegenheiten, für
welche die Verbindung besteht, durch die Samtgemeinde
abgestimmt werden, oder ob den einzelnen
Bestandteilen der Samtgemeinden (Ortsgemeinden,
Gütern usw.) eine Stimme zustehen
(Gem O. § 17). Eine Verminderung des
Stimmrechts der Nichtangesessenen tritt unter
den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Weise
ein, wie in den östlichen Provinzen, eine Abstufung
des Stimmrechts der Grundbesitzer
ist jedoch nicht vorgesehen (§ 19). Die Wahlen
der Gemeindeverordneten erfolgen nicht nach
dem Dreiklassenwahlsystem des G. vom 30. Juni
1900, das in den hohenzollernschen Landen nicht
gilt, sondern nach einer besonderen durch § 21
Gem O. geregelten Klasseneinteilung der Stimmberechtigten
in Höchstbesteuerte, Mittelbesteuerte
und Mindestbesteuerte.
Literatur s. bei Landgemeindeordnungen.
Landgemeindeordnungen. Die Verfassung und
Verwaltung der Landgemeinden ist, abgesehen
von dem durch das KA#. vom 14. Juli 1893 für
das ganze Staatsgebiet gleichmäßig geordneten
Abgabenwesen, im preuß. Staat nicht einheitlich,
sondern zum Teil durch L. für einzelne Provinzen,
zum Teil durch solche für größere Rechtsgebiete
geregelt. Gegenwärtig stehen folgende
sieben LGO. nebeneinander in Geltung:
1. In den Prov. Ost= und Westpreußen,
Posen, Schlesien, Brandenburg,
Sachsen und Pommern gilt
die LGO. vom 3. Juli 1891 (GS. 233), deren
§ 75 durch das G. vom 20. Mai 1902 (GE. 143)