Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeindeordnungen

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zulässig  (LGO.  8§  12—16).  Unter  elterlicher  Ge=  soll.  Im  letzteren  Falle  ist  das  Stimmengewicht
walt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehende  dieser  Bestandteile  nach  Maßgabe  ihres  Beitrags-Personen
  sind  durch  den  Vater,  Vormund  oder  verhältnisses  zu  den  gemeinsamen  Lasten  oder  zu
Pfleger  zu  vertreten.  Bei  den  unter  Interims=  den  gesamten  direkten  Staatssteuern  zu  regeln
wirtschaft  stehenden  Höfen  haben  die  Interims=  (§  20).  —  Wird  in  der  Gemeinde  ein  Gewirte
  das  Stimmrecht  auszuüben.  Als  Bevoll-ameindeausschuß  (sK.  Landgemeindevermächtigte
  können  auftreten  Personen,  die  für  sich  tretunglld)  gebildet,  so  sind  seine  Mitglieder
Stimmrecht  in  der  Gemeinde  haben,  und  die  von  den  stimmberechtigten  Gemeindegliedern  zu
Pächter  (vgl.  OV  G.  23,  74)  oder  Verwalter  der  wählen.  Das  Dreiklassenwahlsystem  findet  hierbetreffenden
  Güter,  sofern  sie  nicht  zu  schwerer  bei  aber  keine  Anwendung.  Vielmehr  sollen  in
Strafe  verurteilt,  unbescholten  und  selbständig  der  Regel  Wahlabteilungen  gebildet  werden,  für
sind.  Verwalter  sind  jedoch  auch  dann  als  Be=  welche  die  in  der  Gemeinde  bestehenden  Stimvollmächtigte
  zulässig,  wenn  sie  in  Kost  und  Lohn  menrechtsklassen  als  Anhalt  zu  dienen  haben,  und
stehen.  Gutsbesitzer,  Stellbesitzer  und  stell=  zwar  in  der  Weise,  daß  das  Stimmenverhältnis
besitzende  Witwen  können  sich  außerdem  durch  im  Ausschusse  dem  in  der  Gemeinde  bestehenden
volljährige  Söhne  vertreten  lassen,  auch  wenn  tunlichst  entspricht.  Wird  hierbei  den  Eigentümern
diese  in  Kost  und  Lohn  oder  unter  elterlicher  Ge=  der  Dominial-,  Kloster=  und  sonstigen  Güter  und
walt  stehen.  Durch  einen  vom  Kr  A.  genehmigten  Höfe,  die  von  ihrem  im  Gemeindebezirke  be-Gemeindebeschluß
  kann  ferner  bestimmt  werden,  legenen  Grundbesitz  zu  mindestens  150  .K  Grunddaß

  und  inwieweit  sonst  noch  unbescholtene  Verwandte
  als  Bevollmächtigte  zugelassen  werden
sollen.  Jeder  Bevollmächtigte  kann  nur  einen

 

steuer  veranlagt  sind,  nicht  schon  eine  angemessene
selbständige  Stimmberechtigung  zuteil,  so  kann
ihnen  nach  Anhörung  der  Gemeindeversammlung

Abwesenden  vertreten.  Jedoch  können  Aus=  ein  ihrem  Stimm=  und  Beitragsverhältnis  entnahmen
  durch  Gemeindebeschluß  mit  Genehmi=  sprechendes  Stimmrecht  in  dem  Ausschuß  (s.
gung  des  KrA.  gestattet  werden.  Das  Maß  Landgemeindevertretung  lIch)beigedes
  Stimmrechts  jedes  einzelnen  Stimm=  legt  werden  (88  53,  54).

berechtigten  soll  regelmäßig  durch  eine  Klassene  VI.  Inden  hohenzollernschen  Laneinteilung
  der  stimmberechtigten  Gemeindemit=  den  ist  das  Stimm=  und  Wahlrecht  durch  die
glieder  festgestellt  werden  (LGO.  §  17).  Die  GemO.  vom  2.  Juli  1900  für  Stadt=  und  Land-Grundlage
  für  diese  Einteilung  bilden  die  ver=  gemeinden  gleichmäßig  geregelt,  und  zwar  weschiedenen
  Klassen  der  in  der  Gemeinde  vorhan=  sentlich  in  derselben  Weise,  wie  in  den  Landdenen
  Höfe  und  Güter.  Die  Nichtansässigen  gemeinden  der  östlichen  Provinzen.  Hinsichtlich
bilden,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  ihrer  Beiträge  der  Zulässigkeit  der  Vertretung  bei  Ausübung
zu  den  Gemeindelasten  einer  dieser  Klassen  ein-  des  auf  dem  Grundbesitz  beruhenden  Stimmzureihen
  sind,  die  unterste  Klasse.  Das  Stimmen=  rechts  gilt  die  Besonderheit,  daß  der  Fürst  von
gewicht  der  Mitglieder  der  einzelnen  Klassen  ist  Hohenzollern,  der  Fürst  zu  Fürstenberg  sowie
unter  Berücksichtigung  der  Beitragsleistung  zu  der  Fürst  von  Thurn  und  Taxis  sich  je  durch  ein
den  Gemeindelasten  und  des  Interesses  an  den  Mitglied  ihrer  Familie  oder  durch  einen  ihrer
Gemeindeangelegenheiten  zu  bemessen.  Jedoch  in  den  hohenzollernschen  Landen  angestellten
gelten  hierbei  folgende  Einschränkungen:  Das  Beamten  oder  einen  ihrer  in  der  Gemeinde
Stimmrecht  eines  einzelnen  Gemeindegliedes  wohnhaften  Pächter  vertreten  lassen  können

 

darf  in  der  Regel  nicht  mehr  als  ein  Drittel  desjenigen
  der  sämtlichen  Gemeindemitglieder  betragen.
  Wenn  aber  ein  einzelnes  Gemeindeglied
  die  Hälfte  oder  mehr  aller  Gemeindelasten
trägt,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag  ein  Stimmrecht
bis  zur  Hälfte  zu  verleihen.  Auch  ist  ein  einzelnes

Gemeindemitglied,  welches  mehr  als  die  Hälfte  aller

Gemeindelasten  trägt,  berechtigt,  gegen  die  Übernahme
  der  alleinigen  Bestreitung  aller  Gemeindelasten
  die  Einräumung  des  ausschließlichen
Stimmrechts  in  der  Gemeinde  zu  verlangen,  insofern
  und  solange  die  Mehrheit  der  übrigen  Gemeindemitglieder
  damit  einverstanden  ist.  Das
Gemeindemitglied  selbst  ist  nicht  befugt,  seine  so
gewonnene  Stellung  in  der  Gemeinde  durch  einseitigen
  Verzicht  oder  Widerruf  abzuändern  (OVG.
56,  48).  Das  Stimmengewicht  derjenigen  Grundbesitzer,
  deren  in  der  Gemeinde  belegener  Grundbesitz
  so  groß  ist,  daß  er  zur  Bewirtschaftung  zwei
Pferde  oder  mehr  erfordert,  soll  regelmäßig  überwiegen.
  Die  Stimmenzahl  der  Nichtansässigen  darf
ein  Drittel  derjenigen  der  Grundbesitzer  nicht
übersteigen.  Bei  Samtgemeinden  (s.  d.)  mufß  festgestellt
  werden,  ob  in  den  Angelegenheiten,  für
welche  die  Verbindung  besteht,  durch  die  Samtgemeinde
  abgestimmt  werden,  oder  ob  den  einzelnen
  Bestandteilen  der  Samtgemeinden  (Ortsgemeinden,
  Gütern  usw.)  eine  Stimme  zustehen

 

 

 

(Gem  O.  §  17).  Eine  Verminderung  des
Stimmrechts  der  Nichtangesessenen  tritt  unter
den  gleichen  Voraussetzungen  und  in  gleicher  Weise
ein,  wie  in  den  östlichen  Provinzen,  eine  Abstufung
  des  Stimmrechts  der  Grundbesitzer
ist  jedoch  nicht  vorgesehen  (§  19).  Die  Wahlen
der  Gemeindeverordneten  erfolgen  nicht  nach
dem  Dreiklassenwahlsystem  des  G.  vom  30.  Juni
1900,  das  in  den  hohenzollernschen  Landen  nicht
gilt,  sondern  nach  einer  besonderen  durch  §  21
Gem  O.  geregelten  Klasseneinteilung  der  Stimmberechtigten
  in  Höchstbesteuerte,  Mittelbesteuerte
und  Mindestbesteuerte.

Literatur  s.  bei  Landgemeindeordnungen.

Landgemeindeordnungen.  Die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Landgemeinden  ist,  abgesehen
von  dem  durch  das  KA#.  vom  14.  Juli  1893  für
das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig  geordneten
Abgabenwesen,  im  preuß.  Staat  nicht  einheitlich,
  sondern  zum  Teil  durch  L.  für  einzelne  Provinzen,
  zum  Teil  durch  solche  für  größere  Rechtsgebiete
  geregelt.  Gegenwärtig  stehen  folgende
sieben  LGO.  nebeneinander  in  Geltung:

1.  In  den  Prov.  Ost=  und  Westpreußen,
  Posen,  Schlesien,  Brandenburg,
  Sachsen  und  Pommern  gilt
die  LGO.  vom  3.  Juli  1891  (GS.  233),  deren
§  75  durch  das  G.  vom  20.  Mai  1902  (GE.  143)