Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

 

Prisenangelegenheiten

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die  Konferenz  für  die  Formulierung  des  Grundsatzes
  in  a  58,  wonach  die  neutrale  oder  feindliche
Eigenschaft  der  an  Bord  eines  feindlichen  Schiffes
vorgefundenen  Waren  durch  die  neutrale  oder
feindliche  Eigenschaft  des  Eigentümers
bestimmt  wird.

Dagegen  wurde  keine  Einigung  bezüglich  der
Frage,  wie  die  neutrale  oder  feindliche
  Eigenschaft  des  Eigentümers
bestimmt  werden  soll,  erzielt.  Hier  stehen
einander  zwei  Systeme  schroff  gegenüber:  Das
System  der  Nationalität  (Mehrzahl  der
Staaten)  und  jenes  des  Domizils.  Das
Domizilsystem  führt  übrigens  auch  zu  teilweise
absurden  Konsequenzen;  die  Kriegführenden  müßten
  in  Fällen,  in  denen  ihre  Angehörigen  im  feindlichen
  Lande  domilizieren,  diese  als  Feinde  behandeln
  und  auf  die  Wegnahme  von  Waren  verzichten,
  welche  Angehörigen  des  Kriegsgegners

ehören,  die  in  neutralen  Ländern  domilizieren.
Fur  das  Nationalitätssystem  berief  man  sich  mit
Recht  auch  auf  die  Analogie  der  für  die  Schiffe
anerkannten  Regel,  ferner  auf  den  a  16  des  Haager
  Abkommens  betr.  die  Rechte  und  Pflichten  der
Neutralen  im  Landkriege,  wo  ausdrücklich  bestimmt
  wird,  daß  unter  neutralen  Personen  die
Angehörigen  der  neutralen  Staaten  zu  verstehen
  sind.  Nicht  unbeachtet  dürfen  auch  die  einzelne
  Fragen  des  internationalen  Privatrechts
normierenden  Haager  Abkommen  der  Jahre  1902
und  1904  bleiben,  in  denen  die  Staatsangehörigkeit
  und  nicht  das  Domizil  innerhalb  der  betreffenden
  Kollisionsnormen  durchgreifende  Bedeutung
gewonnen  hat.

à  59  enthält  die  alte  Regel,  wonach  die  an
Bord  eines  feindlichen  Schiffes  befindliche
  Ware  bis  zum  Beweise  des
Gegenteils  als  feindlich  gilt.  Gegen  diese
einfache  Vermutung  ist  der  Beweis  des  Gegenteils
  zugelassen.  Die  Beweislast  trifft  den  Eigentümer.


a  60  behandelt  den  Fall,  wo  eine  Ware,  die  zur  Zeit
ihrer  Absendung  feindliches  Eigentum  war,  während  der
Dauer  der  Reise  Gegenstand  eines  Verkaufs  oder  einer
anderen  Uebertragung  geworden  ist.  In  derlei  Fällen  galt
schon  bisher  der  Grundsatz,  daß  die  feindliche  Eigenschaft
der  an  Bord  eines  seindlichen  Schisses  verladenen  Ware
bis  zur  Ankunft  am  Bestimmungsorte  bestehen  bleibt,  vorausgesetzt,
  daß  der  Eigentumswechsel  während  der  Beförderung
  nach  Beginn  der  Feindseligkeit  eingetreten  ist.  —
Abs  2  des  a  60  lautet:  „Uebt  jedoch  vor  der  Wegnahme
im  Falle  des  Konkurses  des  derzeitigen  feindlichen  Eigentümers
  ein  früherer  neutraler  Eigentümer  ein  gesetzliches
Rückforderungsrecht  in  Ansehung  der  Ware  aus,  so  nimmt
diese  die  neutrale  Eigenschaft  wieder  an.“  Hierin  liegt
für  den  neutralen  Handel  im  Falle  eines  nicht  nur  zum
Scheine  herbeige  führten  Konkurses  eine  Sicherheit,  die  zu
wertvoll  ist,  als  daß  sie  preisgegeben  werden  dürfte;  der
à  60  Abs  2  bezweckt,  sie  aufrechtzuerhalten.

6  3,  Flaggenwechsel.  I.  Im  Zusammenhange
mit  den  Interessen  der  neutralen  Staatsangehörigen
  steht  die  Frage  der  Rechtsbeständigkeit  der
Uebertragung  eines  feindlichen  Schiffes  an  einen
Neutralen  während  des  Krieges  oder  im  Hinblick
auf  einen  bevorstehenden  Krieg.  Neben  Rechtsgeschäften,
  durch  welche  feindliche  Staatsange-Horige
  ihre  Schiffe  von  der  Wegnahme  zu  schützen
uchen  und  die  daher  nur  zur  Täuschung  des
Kriegsgegners  abgeschlossen  werden,  kommen

 

doch  auch  ernstlich  gemeinte,  bona  fide  abgeschlossene
  Geschäfte  in  Betracht,  die  nicht  unberücksichtigt
  bleiben  können.  In  der  bisherigen  Praxis
wurde  von  der  Behandlung  eines  unter  neutraler
Flagge  fahrenden  Schiffes  als  feindliches  Umgang
genommen,  wenn  es  sich  nicht  um  ein  Scheingeschäft
  handelt,  das  Geschäft  also  unbedingt,
nicht  in  transitu  und  nicht  mit  Rücksicht  auf  den
Krieg  abgeschlossen  worden  ist.  Ferner  wurde
nach  der  Praxis  der  meisten  Staaten  der  Verkauf
eines  Schiffes  während  der  Reise  und  nach  Eröffnung
  der  Feindseligkeiten  als  nichtig  betrachtet
  und  das  Schiff  eingezogen.  Nach  französischer
Praxis  war  jeder  Flaggenwechsel  nach  Beginn
der  Feindseligkeiten  unwirksam.

II.  Für  alle  hier  in  Betracht  kommenden  Fälle
ist  zum  Zwecke  rechtlicher  Regelung  der  Materie
im  ganzen  maßgebend  a)  die  zeitliche  Beziehung
  des  Uebertragungsgeschäftes  zu  dem
betreffenden  Kriege;  b)  das  Interesse  der
Kriegführenden  an  der  Beseitigung  der
Wirkungen  fraudulösen  Flaggenwechsels,  und
)  das  aus  der  Freiheit  des  Handels  der  Neutralen
  und  Kriegführenden  sich  ergebende  Interesse
  der  Neutralen  an  der  Anerkennung
ernstlich  und  bona  fide  abgeschlossener  Geschäfte.

Wenn  die  Neutralisierung  des  Schiffes  vor
Beginn  des  Krieges  stattfand,  ist  Grundsatz
(#  55):  „Der  Uebergang  eines  feindlichen  Schiffes
zur  neutralen  Flagge  ist  gültig.“  Soll  jedoch
die  Behandlung  eines  solchen  Schiffes  als  feindliches
  und  die  Einziehung  bewirkt  werden,  so  muß
der  Nehmestaat  im  Prisenprozeß  beweisen,  daß
die  im  übrigen  rechtlich  korrekte  Uebertragung
  den  Zweck  hatte,  das  Schiff  den  Folgen  des
damals  schon  vorauszusehenden  Krieges  zu  entziehen.
  Dieses  fraudulose  Vorgehen  der  Beteiligten
  wird  indessen  schon  vermutet,  wenn
sich  die  Uebertragungsurkunde  nicht  an  Bord  befindet
  und  das  Schiff  die  Nationalität  des  Kriegführenden
  weniger  als  60  Tage  vor  Beginn  der
Feindseligkeiten  verloren  hat.  Der  Gegenbeweis
ist  zugelassen  (a  55  Abs  1).  Im  Interesse  des
neutralen  Handels  ist  der  Zeitraum,  innerhalb
dessen  das  Recht,  einen  Flaggenwechsel  für  nichtig
zu  betrachten,  geltend  gemacht  werden  darf,  auf
30  Tage  beschränkt;  bei  einer  Uebertragung  mehr
als  30  Tage  vor  Beginn  der  Feindseligkeiten  streitet
  eine  unwiderlegbare  Vermutung
für  die  Gültigkeit  der  Uebertragung,  und  zwar
unter  folgenden  Voraussetzungen:  Die  Uebertragung
  muß  unbedingt  und  vollständig
  sein,  sie  muß  der  Gesetzgebung
der  beteiligten  Länder  entsprechen
  und  zur  Folge  haben,  daß  die  Verfügung
über  das  Schiff  und  der  Gewinn  aus  seiner  Verwendung
  in  die  Hände  des  Erwerbers  gelangt  ist.
Der  im  Prisenprozeß  erbrachte  Beweis  dieser  Umstände
  bewirkt  allerdings  die  Freigebung  der
Prise;  allein  wegen  des  Umstandes,  daß  die  Beschlagnahme
  auf  hinreichendem  Verdacht  beruhte,
ist  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  ausgeschlossen
(a  55  Schlußsatz).  —  Bei  Uebertragung  nach
Beginn  der  Feindseligkeiten  (a  56)  streitet  die
Vermutung  für  die  Nichtigkeit  des
Geschäfts:;  hier  hat  der  neutrale  Eigentümer
den  Gegenbeweis  zu  führen,  daß  die  Uebertragung
  nicht  herbeigeführt  worden  ist,  um  das
Schiff  der  Gefahr  der  Wegnahme  zu  entziehen