Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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3)  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften  einschließlich  der  Trainsoldaten  und  Hand—
werker,  welche  in  Folge  der  Mobilmachung  aus  dem  Reserve-  und  Landwehr—
Verhältniß  eingezogen,  und  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850
anderweit  unterstützt  werden,

4)  der  Privatdiener  der  Offiziere  und  Beamten,  welche  nicht  als  Trainsoldaten  gelöhnt
  werden.

Wenn  immobile,  am  Garnisonorte  noch  im  Genusse  des  Servises  sich  befindende
Offiziere  oder  Beamten  in  Fällen,  wo  sie  abkommandirt,  oder  sonst  aus  dienstlicher
Veranlassung  von  ihren  Familien  getrennt  sind,  außer  ihrem  Gehalte,  Tagegelder  oder
entsprechende  Remunerationen  beziehen,  so  bleibt  für  diese  Familien  der  Unterstützungs-Anspruch
  ebenfalls  ausgeschlossen.

83.

Von  den  im  §  2  unter  a  bis  d  benannten  Familien  sind  indeß  zum  Empfange  der
Unterstützung  nur  berechtigt:

1)  Frauen,  welche  mit  ihren  Männern  in  ungetrennter  Ehe  leben,

2)  eheliche  Kinder,  zu  deren  Unterhalte  der  Vater,  wenn  auch  nur  theilweise  verpflichtet
  ist.

84.
Die  zu  gewährenden  Unterstützungen  bestehen:
für  die  Familien  der  Offiziere  und  Beamten  in  einer  Servis-Unterstützung,
für  die  Familien  der  Unteroffiziere,  Mannschaften  und  Unterbeamten  in  einer
Servis-,  Brennmaterialien=  und  Brot-Unterstützung.

Die  Monatssätze,  nach  welchen  die  Servis-,  Brennmaterialien=  und  Brot-Unterstützungen
  zu  gewähren  sind,  gehen  aus  dem  Tarif  (8  2)  hervor.

Diejenigen  Familien  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften,  welche  bei  dem  Eintritte
  der  Mobilmachung  einem  Garnisonverbande  angehörten  und  sich  in  dem  Genusse
des  freien  Schulunterrichts  für  ihre  Kinder  oder  der  Kinderschulgelder,  so  wie  in  dem
Genusse  der  freien  Arzneiverpflegung  und  ärztlichen  Behandlung  in  Krankheitsfällen
befanden,  verbleiben  in  diesem  Genusse  auch  während  des  Kriegszustandes;  wogegen
diejenigen  Familien,  deren  Männer  oder  Väter  erst  bei  der  Mobilmachung  aus  ihren
heimathlichen  Verhältnissen  zum  Dienste  herangezogen  werden,  von  diesen  Beneficien
ausgeschlossen  sind.  (Siehe  die  §§  12  bis  14.)

l  5.
Die  Höhe  der  Servis-Unterstützung  richtet  sich
nach  dem  Garnisonorte  resp.  dem  Wohnorte  (Städte  I.  und  II.  Klasse)  und  nach
der  Charge  oder  Stelle  des  Mannes  oder  Vaters.

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Unterstützungen.


Servis-Unterstützung.