Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Rauchsaͤngt.

Käucher.
lommern.

Badoͤfen.

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wenigstens  auf  der  inneren  Seile  gut  mit  Eisenblech  beschlagenen  hölzernen  Thüren,  welche
in  gußeisernen,  steinernen  oder  gemauerlen,  gefalzten  Gerüsten  gehen,  verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigthüren  der  besteigbaren  Schornsteine
hergustellen.

54.

Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln  zu  wölben,  oder  von  Eisenblech
  herzustellen.  Die  elwa  nöthigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  1  Meter  15  Centimeter
  von  der  Heerdfläche  aufwärts,  und  horizontal  gemessen  mindestens  15  Centimeter
über  diese  hinauezulegen,  mit  Dachziegeln  zu  verblenden,  zu  verputzen  oder  sonft  gleich
senerabhaltend  zu  verwahren.

8.  55.

Räucherkammern  müssen  in  der  Regel  in  den  Stockwerken,  und  dürfen  nur,  wenn
dieß  auch  citchrständigen  Ermessen  nicht  khunlich  ist,  in  dem  unteren  Dachraume  angelegt
  wer

n  den  oberen  Stockwerken  und  dem  Dachraume  sind  dieselben  jederzeit  an  die
scons  zu  stellen  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.

Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln,  und  zwar
in  dem  E  und  den  Umfassungen  wenigstens  12  Centimeter  und  in  der  Decke
mindestens  10  Centimeter  stark,  herzustellen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerke  60  Centimeter  entfernt  bleiben  oder
es  ist  das  letztere  bis  auf  diesen  Abstand  feuersicher  zu  verwahern.  Die  Thür  selbst  ist
nach  der  für  die  Kaminthüren  ertheilten  Vorschriften  anzufertigen

Die  Rauchleitungsöffnungen  sind  mit  dichischleendhe“  eisernen  Klappen  oder
Schiebern  zu  versehen.

Die  Pleischstangen  und  Haken  muͤssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  den  Rauchöffnungen
  nicht  zu  nahe  angebracht  werden

Bockbi  dürfen  in  ungewölbte  Räume  nur  in  folgender  Weise  eingebaut  werden.
Die  Hauben  sind  von  gebrannten  Ziegeln  und  mindestens  12  Centimeter  stark  zu
wölben,  7  Centimeter  mit  Sand,  Lehm  oder  anderem  seuerbeständigen  Materiale  zu  überfüllen,
  auch  darüber  ebensostark  mit  gebrannten  Ziegeln  oder  Steinplakten  abzudecken.
Die  Fugen  sind  mit  Mörtel  zu  verstreichen.

Von  dieser  Abdeckung  muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  wenigstens  1  Meter
15  Centimeter  abstehen  und  es  muß  zur  Seite  des  Backofens  alles  Holzwerk  wenigstens
60  Centimeter  entfernt  bleiben.

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel-  oder  pultförmig  mit  Mauerwerke  oder  Lehm
abzugleichen  und  haben  darüber  eine  Abdeckung,  ohne  alles  Holzwerk,  von  Ziegeln  in
Kalk  oder  von  Schieferplatten  zu  erhalten.

Wird  ein  Dach  mit  Sparrwerk  angebracht,  so  ist  dasselbe  wenigstens  60  Centi.
meler  von  der  Ofenhaube,  welche  übersehbar  bleiben  muß,  entfernt  zu  halten  und  auf
massive  Schäfte  oder  Mauern  zu  stellen.

Die  zu  wölbenden  Beheizungsräume  müssen  eine  Tiese  von  wenigstens  1  Meter