Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 17. 
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Ubersicht über die bei der chemischen Untersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen. 
  
  
  
7t—8e— 
Schweineschmalz. B Tats. 
  
  
Oteomargarin. 
Nargarine. 
Kunflspeisefett. 
  
  
  
Auszuführen bei 
allen von einer Sen- 
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den 
(Ausführungs- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, znstspeisefett“) 
Vor- dung gemäß § 15 (6) bestimmungen D § 15 6 a und Anlage 0 C)) 
rüfun der Ausführungsss— — — — — — — — 
p g. rbeshimmungen 2 b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, gonsi sen, Geruch und nötigenfals Geschmac, auf Vor- 
proben. handensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein. 
(Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) b und Anlage c C.) 
a) Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung 
» , oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbestimmungen 1" 
Auszuführen bei * 15 G a und Anlage ä, Zweiter Abschnitt I i) 
allengemäß§15(5).-—--—— - – 
der Ausführungs. ) Bestimmung des — — — Prüfung auf den 
bestimmungen D rechungeper.) ·s vorgeschriebenen 
ich. mögen us- eha 
entnommenen Stich führungsbestim- I an Sesamöl. 
proben. mungen D ’ ’ (Ausführungs- 
8 16 (s8) d.) bestimmungen D 
— — –5 15% 
a) Bestimmungen des Brechungss — — 
(Anlage d, ueittl Vorchnitt III. ) 
Auszuführen beii b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d, Zweiter zRbschmt 7 II.) 
den gemäß § 15 (eö0 — —— ——- - -————-- —- ——.——--—--——.- 
der Ausfü .10) Sofern die Prufuns auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren verbotenen 
er « usführungs Stoff ie nach Lage des Falles. (Aulage d, Zweiter Abschnitt II 
bestimmungen Ul — — — 
entnommenen Stich-d,) „Lenh en auf Pflanzenöle. — — 
Haupt- proben. (Anlage d, Zweiter Abschnitt III.) 
· Prüfung nach Bellier. Prũ funs auf Sesamöl, 
prüfung Prüfung auf Sesamöl, „ Baumwollsamenöl. 
„ Baum- 
wollsamenöl 
  
  
  
Auszuführen bei 
Verdachtsgründen. 
Auszuführen bei 
einer beschränkteren 
Anzahl von Proben. 
  
— 
——.. — — — —— —— 
  
  
  
Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometerzahlen 
bei 400 außerhalb der Grenzen esen: 
(Anlage d, Zweiter Abschnitt 11 
450 — 485 
  
46— 50 
  
48.5 — 51 J 
5 
  
Bestimmung des * ##n d, gweter Abschnitt III.) 
  
  
9 Phytosterinacetatprob- 
Brechungsvermögens die 
  
wenn bie Bestimmung des — 
Bestimmung der Jodzahl und 
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß 
eine Verfälschung mit Pflanzenölen stattgefunden hat, 
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (e) # 
entnommenen Stichproben. 
(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.) # 
  
  
– 
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindesen je ieine Probe einer Sendung. (anlage d, Zweiter 
) 
  
1) Sonstige tierische Fette sird wie Talh und Oleomargarin zu untersuchen.