Nr. 17.
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Ubersicht über die bei der chemischen Untersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen.
7t—8e—
Schweineschmalz. B Tats.
Oteomargarin.
Nargarine.
Kunflspeisefett.
Auszuführen bei
allen von einer Sen-
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den
(Ausführungs-
. Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, znstspeisefett“)
Vor- dung gemäß § 15 (6) bestimmungen D § 15 6 a und Anlage 0 C))
rüfun der Ausführungsss— — — — — — — —
p g. rbeshimmungen 2 b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, gonsi sen, Geruch und nötigenfals Geschmac, auf Vor-
proben. handensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein.
(Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) b und Anlage c C.)
a) Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung
» , oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbestimmungen 1"
Auszuführen bei * 15 G a und Anlage ä, Zweiter Abschnitt I i)
allengemäß§15(5).-—--—— - –
der Ausführungs. ) Bestimmung des — — — Prüfung auf den
bestimmungen D rechungeper.) ·s vorgeschriebenen
ich. mögen us- eha
entnommenen Stich führungsbestim- I an Sesamöl.
proben. mungen D ’ ’ (Ausführungs-
8 16 (s8) d.) bestimmungen D
— — –5 15%
a) Bestimmungen des Brechungss — —
(Anlage d, ueittl Vorchnitt III. )
Auszuführen beii b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d, Zweiter zRbschmt 7 II.)
den gemäß § 15 (eö0 — —— ——- - -————-- —- ——.——--—--——.-
der Ausfü .10) Sofern die Prufuns auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren verbotenen
er « usführungs Stoff ie nach Lage des Falles. (Aulage d, Zweiter Abschnitt II
bestimmungen Ul — — —
entnommenen Stich-d,) „Lenh en auf Pflanzenöle. — —
Haupt- proben. (Anlage d, Zweiter Abschnitt III.)
· Prüfung nach Bellier. Prũ funs auf Sesamöl,
prüfung Prüfung auf Sesamöl, „ Baumwollsamenöl.
„ Baum-
wollsamenöl
Auszuführen bei
Verdachtsgründen.
Auszuführen bei
einer beschränkteren
Anzahl von Proben.
—
——.. — — — —— ——
Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometerzahlen
bei 400 außerhalb der Grenzen esen:
(Anlage d, Zweiter Abschnitt 11
450 — 485
46— 50
48.5 — 51 J
5
Bestimmung des * ##n d, gweter Abschnitt III.)
9 Phytosterinacetatprob-
Brechungsvermögens die
wenn bie Bestimmung des —
Bestimmung der Jodzahl und
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß
eine Verfälschung mit Pflanzenölen stattgefunden hat,
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (e) #
entnommenen Stichproben.
(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.) #
–
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindesen je ieine Probe einer Sendung. (anlage d, Zweiter
)
1) Sonstige tierische Fette sird wie Talh und Oleomargarin zu untersuchen.