Metadaten : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Flächenraum)  getrennt  erhoben,  während  die
Abgabe  von  Flößen,  Fähren,  Baggerprahmen,
Badeschiffen  und  ähnlichen  Fahrzeugen  für
je  50  qm  des  benutzten  Flächenraums  und
von  kleineren  Booten,  Hand=  und  Fischerkähnen
  nach  der  Stüchzahl  zu  entrichten  ist.
Bei  Berechnung  des  Winterhafengeldes  nach
Tagen  tritt  nach  je  15tägigen  Zeiträumen  eine
Herabsetzung  des  Tagesatzes  ein,  während  das
tageweise  zu  entrichtende  Sommerhafengeld  sich
bei  längerem  Liegen  vom  16.  Tage  ab  erhöht.
Die  Häfen  zu  Berlin  und  einige  andere  Häfen
haben  abweichende  Tarife.  Sehr  eingehende
Tarifsätze  weisen  die  Verkehrshäfen  auf.
Hier  werden  Hafen-,  Schutz-,  Kipp-,  Kran-,
Verlade=  und  Bahnüberführungsgebühren  usw.
erhoben.  Die  Abgabensätze  für  den  Umschlagsverkehr
  sind  meist  nach  der  Gewichtsmenge
der  ein=  oder  auszuladenden  Güter  bestimmt
und  die  Hafenabgabe  stellt  sich  verschieden
hoch,  je  nachdem  das  Ladegeschäft  nur  durch
die  Schiffsmannschaft  oder  unter  Benutzung  der
Hafenkrane  oder  anderer  Ladeeinrichtungen
und  unter  Stellung  von  Arbeitern  der  Hafenverwaltung
  geschieht.  Ferner  wird  für  das
Lagern  von  Gütern  am  Ufer  oder  in  den
Hafenschuppen  Lagergeld  erhoben.  Endlich
sind  die  Abgaben  in  verschiedenen  Tarifen
nach  Gebührenklassen  abgestuft.  Allgemein
abgabenfrei  sind  die  Fahrzeuge  und  Güter,
welche  dem  Könige,  dem  Staate  oder  dem  BReiche
gehören,  oder  ausschließlich  für  deren  Rechnung
befördert  werden  (ogl.  Verkehrsabgaben);
außerdem  kleine  Fahrzeuge,  welche  zu  größeren
  abgabepflichtigen  Fahrzeugen  gehören.

Hafenaufseher  s.  Bauverwaltungsbeamte
  Ba.

Hafenpolizei.  Aufgabe  der  H.  ist  die  Leitung
  des  Schiffahrtsbetriebes  im  Hafenbezirhke,
die  Fürsorge  für  die  Instandhaltung  und  Verbesserung
  der  Hafen=  und  Schiffahrtsanstalten,
die  Aufrechterhaltung  der  polizeilichen  Ordnung
im  Hafenbezirk  und  die  Uberwachung  der  Beobachtung
  der  über  den  Schiffahrtsbetrieb  erlassenen
  Gesetze  und  Verordnungen.  Die  H.
wird  durch  den  Regierungspräsidenten  oder
durch  die  ihm  nachgeordneten  Hafenpolizeibehörden
  wahrgenommen.  Gegen  die  Verfügungen
  der  Hafenpolizeibehörde  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  zugelassen  (OV#.
8,  379).  Polizeiliche  Vorschriften  über  Gegenstände
  der  H.  Rkönnen  nach  LVE.  136  Abfl.  2
Ziff.  2,  §  138  der  HM.,  die  Oberpräsidenten
und  die  Regierungspräsidenten  erlassen.  In
Häfen,  in  denen  Musterungsbehörden  (s.  d.)
nicht  bestehen,  werden  die  den  Seemannsämtern
  übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  durch  die  Hafenpolizeibehörden
wahrgenommen.  Ein  Verzeichnis  dieser  Behörden
  ist  im  Handbuche  für  die  deutsche
Marine  enthalten  (Seemannsordnung  §  5;
Dienstanw.  vom  21.  März  1903  Ziff.  1  bis  7
n  2  S  auch  Schiffahrtspolizei.

egulative  für  den  Zollverkehr  s.
Zoll  B  VII  3a.  3  r

Haft  s.  Strafen  II,  Umwandlung,
Zwangsmittel  III.

Haft=  und  Verpflegungskosten  für  Korrigenden
  s.  Korrektionelle  Aachhaft.

 

 

Hafenaufseher  —  Haftbarkeit  der  Beamten.

Haftbarkeit  der  Beamten.  I.  Das  Gesetz
verpflichtet  denjenigen,  welcher  ein  Amt  übernimmt,
  auf  dessen  pflichtmäßige  Führung  die
genaueste  Aufmerksamkeit  zu  wenden,  und
jedes  dabei  begangene  Versehen,  das  bei  gehöriger
  Aufmerksamkeit  und  nach  den  Kenntnissen,
  die  bei  der  Verwaltung  des  Amts  erfordert
  werden,  hätte  vermieden  werden  können
und  sollen,  zu  vertreten  (AL.  II,  10  8§  88,  99
und  G.  vom  31.  März  1873  —  RBl.  61  —
§  13:  „Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit
  seiner  Handlungen  verantwortlich“).
Die  Verantwortlichkeit,  die  jeden  Beamten
wegen  der  in  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
  Handlungen  oder  wegen  Unterlassung
  ihm  obliegender  Amtshandlungen
trifft,  besteht  sowohl  dem  Staate  als  auch  den
Privaten  gegenüber,  welche  durch  pflichtwidrige
Handlungsweise  oder  durch  Unterlassungen  des
Beamten  in  ihren  eigenen  Rechten  verletzt
sind.  Dagegen  findet  nach  preuß.  Staatsrecht
der  Landesvertretung  gegenüber  eine  Verantwortlichkeit
  der  Staatsdiener,  abgesehen  von
der  durch  Art.  41  Vll.  grundsätzlich  anerkannten,
  gesetzlich  aber  bisher  nicht  geregelten
Ministerverantwortlichkeit  (s.  d.),  nicht  statt.
Die  Zwangs=  und  Strafmittel,  welche  gegen
ihre  Pflichten  verletzende  Beamten  zur  Anwendung
  kommen,  sind  entweder  außergerichtliche
  oder  gerichtliche.  Letztere  sind  teils  zivilrechtlicher
  Natur,  indem  sowohl  der  Fiskus.
als  auch  Privatpersonen  gegen  den  Beamten
klagbar  werden  können,  teils  gehören  sie  dem
Strafrecht  an,  insofern  der  Beamte  sich  einer
Handlung  oder  Unterlassung  schuldig  macht,
welche  unter  die  in  den  Strafgesetzen  vorgesehenen
  gemeinen  oder  Amtsvergehen  fällt.
Zu  den  außergerichtlichen  Strafmitteln  ist  das
Disziplinarverfahren  zu  rechnen  (s.  d.).  Ein
besonderes  administratives  Verfahren  ist  für
die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  bei  Kasfsen
und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden
Defekte  eingeführt  (s.  d.).  Die  in  das  Gebiet
des  bürgerlichen  Rechts  fallende  Haftpflicht
der  Beamten  wird  jetzt  durch  das  BB.  88  839,
840,  841  geregelt.  Danach  haftet  ein  Beamter
auf  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen,
  wenn  er  schuldhaft  die  einem  anderen

egenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzt.

ies  gilt  auch  für  den  Richter,  der  pflichtwidrig
  die  Ausübung  seines  Amtes  einer
Partei  gegenüber  verweigert  oder  verzäögert,
und  ferner  bei  jedem  Verschulden  in  der
Leitung  einer  Rechtssache.  Der  Spruchrichter
—  und  zwar  im  weitesten  Sinne,  also  z.  B.
auch  der  Verwaltungsrichter  —  haftet  dagegen
für  die  Verletzung  seiner  Amtspflicht  bei  Erlaß
  des  Urteils  nur  dann,  wenn  seine  Handlung
  mit  öffentlicher  Strafe  bedroht  ist.  Bei
fahrlässigen  Handlungen  ist  die  Haftung  des
Beamten  nur  eine  subsidiäre.  Kann  der  Beschädigte
  sich  durch  andere  rechtliche  Mittel
Ersatz  verschaffen,  so  muß  er  zunächst  hiervon
Gebrauch  machen.  Es  tritt  überhaupt  Reine
Haftung  ein,  wenn  der  Verletzte  es  schuldhaft
unterlassen  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch
eines  Rechtsmittels  abzuwenden.  Bei  Kollegien
  haftet  das  schuldige  Mitglied;  sind  für
den  Schaden  mehrere  Mitglieder  nebenein-