Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

300  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  88  77—99.

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barten  Gemeinden  bis  zur  Dauer  von  zwei  Jahren  untersagt
werden.  Eine  Erneuerung  des  Verbots  ist  unter  der  gleichen
Voraussetzung  und  auf  dem  gleichen  Wege  zulässig.  ·

Auf  Einsprache  entscheidet  der  Bezirksrath.  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Verbot  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Wirthe,  in  deren  öffentlichen  Schankstätten  einer  von  dem
Verbot  betroffenen  Person  der  ihnen  besonders  eröffneten  bezirksamtlichen
  Anordnung  zuwider,  zu  verweilen  gestattet  wird,  oder
geistige  Getränke  verabfolgt  werden,  ebenso  Wirthe  und  Kleinhändler,
  welche  unter  der  gleichen  Voraussetzung  an  oder  für
eine  solche  Person  Branntwein  verabfolgen  oder  verabfolgen
lassen,  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark.  ·

§77.(VerbotcnerWirthshausbefuch.)[Bmstr.]AnGeld
bis  zu  20  Mark  werden  Wirthe  bestraft,  wenn  sie  Schülern
gegen  bestehende  Verordnung  den  Besuch  ihrer  Wirthshäuser
gestatten.

§  78.  (Thierquälerei.)  [Bmstr.]  Wer  den  zur  Verhütung
einzelner  Arten  von  Thierquälerei  durch  Verordnung  erlassenen
Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen  bestraft.

§  79.  An  Geld  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:
1.  wer  eine  im  Großherzogthum  nicht  zugelassene  Lotterie
oder  Ausspielung  öffentlich  ankündigt,
2.  wer  beim  Absatz  von  Loosen  einer  im  Großherzogthum
nicht  zugelassenen  Lotterie  oder  Ausspielung  als  Unterhändler
  sich  betheiligt.

§  77.  V.-O.  9.  Juli  79  G.-Bl.  S.  548,  wonach  den  Schülern  der
Volks=  oder  Fortbildungsschule,  sowie  den  gleichalterigen  Schülern  anderer
Lehranstalten  regelmäßig  der  Besuch  der  Wirthshäuser  und  Tanzlokale
untersagt  ist.

§  78.  M.  d.  J.  v.  22.  Okt.  64  G.-Bl.  S.  786.  S.  §  360  Nr.  13.

§  79.  G.  v.  14.  April  82  G.-Bl.  S.  72.  —  Vgl.  §  286.  Die  Unamn#tus
  ren  der  nicht  bewilligten  Zulassung  entschuldigt  nicht:  O.-L.-G.
in  A.  88.