300 VII. Polizeistrafgesetzbuch 88 77—99.
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barten Gemeinden bis zur Dauer von zwei Jahren untersagt
werden. Eine Erneuerung des Verbots ist unter der gleichen
Voraussetzung und auf dem gleichen Wege zulässig. ·
Auf Einsprache entscheidet der Bezirksrath. Zuwiderhandlungen
gegen das Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.
Wirthe, in deren öffentlichen Schankstätten einer von dem
Verbot betroffenen Person der ihnen besonders eröffneten bezirksamtlichen
Anordnung zuwider, zu verweilen gestattet wird, oder
geistige Getränke verabfolgt werden, ebenso Wirthe und Kleinhändler,
welche unter der gleichen Voraussetzung an oder für
eine solche Person Branntwein verabfolgen oder verabfolgen
lassen, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 100 Mark. ·
§77.(VerbotcnerWirthshausbefuch.)[Bmstr.]AnGeld
bis zu 20 Mark werden Wirthe bestraft, wenn sie Schülern
gegen bestehende Verordnung den Besuch ihrer Wirthshäuser
gestatten.
§ 78. (Thierquälerei.) [Bmstr.] Wer den zur Verhütung
einzelner Arten von Thierquälerei durch Verordnung erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 50 Mark
oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
§ 79. An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer eine im Großherzogthum nicht zugelassene Lotterie
oder Ausspielung öffentlich ankündigt,
2. wer beim Absatz von Loosen einer im Großherzogthum
nicht zugelassenen Lotterie oder Ausspielung als Unterhändler
sich betheiligt.
§ 77. V.-O. 9. Juli 79 G.-Bl. S. 548, wonach den Schülern der
Volks= oder Fortbildungsschule, sowie den gleichalterigen Schülern anderer
Lehranstalten regelmäßig der Besuch der Wirthshäuser und Tanzlokale
untersagt ist.
§ 78. M. d. J. v. 22. Okt. 64 G.-Bl. S. 786. S. § 360 Nr. 13.
§ 79. G. v. 14. April 82 G.-Bl. S. 72. — Vgl. § 286. Die Unamn#tus
ren der nicht bewilligten Zulassung entschuldigt nicht: O.-L.-G.
in A. 88.