Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JJ-Nr-.  29.  —

 

(Nr.  8038.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld.  Vom  26.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K6.  1.

Für  den  Gebrauch  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  zum  Feilbieten  von
Waaren  auf  Messen  und  Märkten  darf  eine  Abgabe  (Marktstandsgeld)  nur
unter  Zustimmung  der  Gemeinde  und  Genehmigung  der  Bezlrksregierung
(Candbroste)  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  eingeführt  oder,  wo  sie  besteht,  erhöht
werden.

C.  2.

Die  Höhe  des  Marktstandsgeldes  (§.  1.)  ist  nur  nach  der  Größe  des  vom
Feilbietenden  zum  Marktstande  gebrauchten  Raumes  und  nach  der  Dauer  des
Feilbietens  zu  bestimmen.  Sie  darf  den  Satz  von  2  Sgr.  für  das  Quadratmeter
  und  den  Tag  des  Feilbietens  nicht  übersteigen.

Wie  diese  Vorschrift  auf  Gegenstände,  die  weder  auf  Tischen,  noch  in
Buden,  Kisten,  Fässern,  Körben,  Haufen  u.  s.  w.  feilgeboten  werden,  anzuwenden,
  und  in  welcher  Weise  das  Marktstandsgeld  für  Gegenstände,  welche  bei
geringem  Werthe  einen  großen  Raum  einnehmen,  verhältnißmäßig  geringer  festzusetzen
  ist,  kann  in  den  betreffenden  Tarifen  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung
  (Landdrostei)  besonders  bestimmt  werden.

In  gleicher  Weise  ist  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  ersten
Absatzes  auf  Bruchtheile  des  Quadratmeters  Bestimmung  zu  treffen.

K.  3.
Unter  den  Marktstandsgeldern  (S§.  1.  und  2.)  ist  die  Miethe  für  Buden,
Zelte,  Tische,  Unterlagen,  Stangen  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  den  Verkäufern
  zum  Gebrauche  überlassen  worden,  nicht  begriffen.
Es  steht  einem  Jeden  frei,  ob  er  sich  der  ihm  selbst  zugehörigen  Vorrichtungen
  bedienen  oder  solche  von  Anderen  entnehmen  will.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8038.)  70  g.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mal  1872.