Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bekannimachung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Redaktion  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Vom  4.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1900,  betreffend  weitere  Aenderungen  des
Wirthschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  (Reg.  Blatt  S.  503),  wird  der  Text  des
Wirthschaftsabgabengesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1900.
Zeyer.

Wirthschaftsabgabengeseh.
Roschnikk  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Bezeichnung  der  Wirthschaftsabgaben.

Von  Wein  oder  Obstmost,  welche  ausgeschenkt  oder  sonst  in  Mengen  unter  zwanzig
Liter  gegen  Entgelt  abgegeben  werden,  wird  eine  das  bisherige  Umgeld  und  die  Accise
begreifende  Wirthschaftsabgabe  nach  den  hiernach  folgenden  näheren  Bestimmungen  für
die  Staatskasse  erhoben.

Kbschniktt  II.
Besondere  Bestimmungen.
Art.  2.
Abgabe  vom  Wein.

Die  Abgabe  vom  Wein  wird  in  der  Regel  durch  Accorde  erhoben,  welche  von  drei
zu  drei  Jahren  mit  den  Wirthen  abzuschließen  sind.  Auf  Antrag  der  Wirthe  können
Accorde  auch  auf  zwei  Jahre  oder  auf  ein  Jahr  abgeschlossen  werden.  Ist  der  Accord
auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  abgeschlossen,  so  können  die  Steuerbehörde  und  der  Wirth
verlangen,  daß  der  Accord  nach  halbjähriger  Kündigung  auf  das  Ende  des  bei  Ablauf
der  Kündigungsfrist  laufenden  Steuerjahres  aufgehoben  wird,  wenn  besondere  Verhält-