Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Geseh=  und  Verorduunngsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  27.  April  1908.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  April  1908,  die  Apothekerkammern  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  April  1908,  die  Apothekerkammern  betreffend.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Apothekerkammern  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
TZlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Benent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Als  Standesvertretung  der  Apotheker  besteht  für  jeden  Regierungsbezirk  am  Regierungssitz
eine  Apothekerkammer.
Die  Apothekerkammern  sind  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes.  Sie  führen  als
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