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Geseh= und Verorduunngsfür
das
Königreich Bayern.
Nr. 26.
München, den 27. April 1908.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 26. April 1908, die Apothekerkammern betreffend. — Bekanntmachung
vom 27. April 1908, die Apothekerkammern betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Apothekerkammern betreffend.
Im Mamen Seiner Mafjestät des Königs.
TZlitpol!.
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Benent.
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Als Standesvertretung der Apotheker besteht für jeden Regierungsbezirk am Regierungssitz
eine Apothekerkammer.
Die Apothekerkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie führen als
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