Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Siegel  das  Herzschild  des  Bayerischen  Staatswappens  mit  der  Königskrone,  umgeben  von
einem  Lorbeer-  und  einem  Palmzweig  und  von  der  Umschrift:  „Apothekerkammer  von
(drr)  .  «

§2.

Die  Apothekerkammern  bestehen  aus  gewählten  Vertretern
1.  der  Eigentümer  der  selbständigen  öffentlichen  Apotheken  des  Regierungsbezirkes,
2.  der  übrigen  approbierten  Apotheker,  die  in  Apotheken  des  Regierungsbezirkes  tätig
sind,  sowie  der  aktiven  Militärapotheker,  deren  Standort  im  Regierungsbezirke  liegt.
Die  Zahl  der  Vertreter  bemißt  sich  für  jede  der  beiden  Klassen  nach  der  Zahl  der
Klassenangehörigen.  Dabei  ist  innerhalb  jeder  Kammer  für  beide  Klassen  der  nänmliche

Maßstab  anzuwenden.

§  3.

Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  in  jeder  Klasse  die  zu  ihr  gehörenden  reichsangehörigen
approbierten  Apotheker.

Von  der  Wahlberechtigung  und  von  der  Wählbarkeit  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter
vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  dieses  Verfahrens,

3.  Personen,  welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verloren
haben,  so  lange  dieser  Verlust  dauert,

4.  Personen,  die  sich  mit  Beiträgen  zur  Apothekerkammer  (S§  17  Abs.  1)  trotz
zweimaliger  Mahnung  im  Rückstande  befinden,

5.  Personen,  denen  die  Wahlberechtigung  und  die  Wählbarkeit  wegen  schwerer  oder
wiederholter  Verletzung  der  Berufspflichten  oder  wegen  standesunwürdigen  Verhaltens
entzogen  sind.

Die  Entziehung  (Abs.  2  Ziff.  5)  kann  zeitlich  begrenzt  oder  dauernd  sein.  Sie
erfolgt  durch  Beschluß  der  Apothekerkammer.  Vor  der  Beschlußfassung  ist  dem  Beschuldigten
Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  statt.

84.
Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Apothekerkammer  und  ihrer  Ersatzmänner  erfolgt  erstmalt
im  Mai  1908,  sodann  alle  drei  Jahre  (1911  usw.)  im  Oktober.