Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  27.  283

§  2.
Die  Zulassung  solcher  Einrichtungen  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Die  Ausführung  muß  Gewähr  für  längere  Brauchbarkeit  der  Achsenlager  und
für  Unveränderlichkeit  der  wesentlichen  Teile,  insbesondere  des  Durchmessers  der
Meßrolle,  sowie  der  Länge  des  Fahrstabs  bieten.

b)  Die  Teilung  darf  nur  nach  metrischem  Maße  erfolgen.  Sie  soll  nach  Quadratdezimeter
  (addm)  oder  dekadischen  Bruchteilen  (0,),  0,,  0/)  dieser  Maßgröße
fortschreiten.

c)  Auf  dem  Instrument  ist  dentlich  anzugeben,  für  welche  Flächengrößen  es  bestimmt
  ist.  1

§  3.
Als  Fehlergrenze  wird  für  alle  Angaben  von  10  Onadratdezimeter  aufwärts  ein  Betrag
  von  2  Prozent  der  Angabe  festgesetzt.

§  4.
Es  sind  in  geeigneter  Weise  Stempelstellen  herzurichten  für  den  auf  dem  Fahrstab
anzubringenden  Hauptstempel,  der  aus  dem  gewöhnlichen  Eichstempel,  der  laufenden  Nummer
und  der  Jahreszahl  besteht,  sowie  für  die  erforderlichen  Sicherungsstempel.

§  5.
Die  Eichung  erfolgt  bis  auf  weiteres  nur  durch  die  Königliche  Normal-Eichungs-Kommission.


II.
Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.

Im  8  10  der  Eichordnung  wird  Ziffer  10  aufgehoben.  An  die  Stelle  von  Ziffer  4
treten  folgende  Bestimmungen:
4.  Bei  denjenigen  Maßen,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen
Füllung  unter  dem  oberen  Rande  des  Maßes  liegt,  muß  der  Raumgehalt  begrenzt
  werden:

a)  bei  metallenen  Maßen  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  oder  drei
auf  dem  Umfange  gleichmäßig  verteilte  Marken,  welche  bestehen  können
aus  Uberlauföffnungen  in  der  Maßwand,
aus  eingelöteten  oder  eingenieteten  Stiften,
aus  stiftartigen,  aus  der  Maßwand  getriebenen  Erhöhungen;