Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  28.  287
Nr.  9059.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  April  1908  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  263  —  wird  zur  Kenntnis  gebracht,  daß  vom  1.  Januar  1909
ab  von  den  Wertzeichen  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4  R.  St.G.
völlig  wertlos  werden:

1.  von  Reichsstempelmarken

a)  diejenigen  mit  gelblichem  (bräunlichem)  Untergrund,  insoweit  als  der  Nennwert
auf  Pfennigbeträge  lautet,

b)  alle,  welche  die  Wertbezeichnung  in  der  Mitte  statt  am  oberen  Rande  tragen,

c)  alle  mit  schwarzem  W  auf  beiden  Markenhälften  (Warenmarken),  insoweit  als
der  Nennwert  auf  einen  der  Beträge  von  5,  10,  30,  50  oder  90  Pfennig
lautet;

2.  von  den  durch  Stempelaufdruck  hergestellten  Vordrucken  zu  Schlußnoten

a)  diejenigen  mit  einem  Markenbilde  von  gelblichem  (bräunlichem)  Untergrund,  insoweit
  der  Nennwert  auf  Pfennigbeträge  lautet,

b)  alle  mit  schwarzem  W  auf  beiden  Hälften  des  Markenbildes  (Warenschlußnoten),

I)  diejenigen  ohne  schwarzes  W  auf  dem  Markenbild,  insoweit  als  der  Neunwert
auf  einen  der  Beträge  von  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9  oder  10  4K  lautet.

Nach  Einzug  dieser  Wertzeichen  bleibt  eine  Verschiedenheit  insoferne  noch  bestehen,  als
auf  den  Marken  für  Warengeschäfte  der  schwarze  W-Aufdruck  bald  in  der  Mitte  bald  am
unteren  Rande  des  Markenbildes  zu  finden  sein  wird.  Neugedruckt  werden  nur  mehr
Marken  der  letzteren  Art.  Insoweit  noch  solche  mit  W.-Aufdruck  in  der  Mitte  im  Verkehre
sind  und  deren  Weiterverwendung  nicht  durch  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  20.  März  1908  ausgeschlossen  wird,  steht  deren  Weiterverwendung  kein
Hindernis  entgegen.  .

Ebenso  ist  es  zulässig,  daß  diejenigen  gestempelten  und  ungestempelten  Vordrucke  zu
Schlußnoten,  welche  statt  des  Wortes  „Lieferungstermin:“  nach  früherem  Muster  die  Worte
„Lieferungstermin  per“  tragen,  weiter  verwendet  werden,  soweit  nicht  wegen  Beschaffenheit
des  aufgedruckten  Wertzeichens  die  Bestimmungen  der  vorgenannten  Bekanntmachung  An—
wendung  finden.

München,  den  1.  Mai  1908.
v.  Pfaff.