Nr. 28. 287
Nr. 9059.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. April 1908 — Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 263 — wird zur Kenntnis gebracht, daß vom 1. Januar 1909
ab von den Wertzeichen zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 4 R. St.G.
völlig wertlos werden:
1. von Reichsstempelmarken
a) diejenigen mit gelblichem (bräunlichem) Untergrund, insoweit als der Nennwert
auf Pfennigbeträge lautet,
b) alle, welche die Wertbezeichnung in der Mitte statt am oberen Rande tragen,
c) alle mit schwarzem W auf beiden Markenhälften (Warenmarken), insoweit als
der Nennwert auf einen der Beträge von 5, 10, 30, 50 oder 90 Pfennig
lautet;
2. von den durch Stempelaufdruck hergestellten Vordrucken zu Schlußnoten
a) diejenigen mit einem Markenbilde von gelblichem (bräunlichem) Untergrund, insoweit
der Nennwert auf Pfennigbeträge lautet,
b) alle mit schwarzem W auf beiden Hälften des Markenbildes (Warenschlußnoten),
I) diejenigen ohne schwarzes W auf dem Markenbild, insoweit als der Neunwert
auf einen der Beträge von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 4K lautet.
Nach Einzug dieser Wertzeichen bleibt eine Verschiedenheit insoferne noch bestehen, als
auf den Marken für Warengeschäfte der schwarze W-Aufdruck bald in der Mitte bald am
unteren Rande des Markenbildes zu finden sein wird. Neugedruckt werden nur mehr
Marken der letzteren Art. Insoweit noch solche mit W.-Aufdruck in der Mitte im Verkehre
sind und deren Weiterverwendung nicht durch die Bestimmungen der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 20. März 1908 ausgeschlossen wird, steht deren Weiterverwendung kein
Hindernis entgegen. .
Ebenso ist es zulässig, daß diejenigen gestempelten und ungestempelten Vordrucke zu
Schlußnoten, welche statt des Wortes „Lieferungstermin:“ nach früherem Muster die Worte
„Lieferungstermin per“ tragen, weiter verwendet werden, soweit nicht wegen Beschaffenheit
des aufgedruckten Wertzeichens die Bestimmungen der vorgenannten Bekanntmachung An—
wendung finden.
München, den 1. Mai 1908.
v. Pfaff.