. 20.
Nach dem gegenwärtigen Gesete ist jeder vom Tage der Publication an
sich ereignende Pensionsfall zu behandeln.
Auf die schon vorher aon Wittwen und Woisen bewilligten Pensionen leiden
nur die Bestimmungen über den Wegfall der Pensionen durch den Tod, Wiederverheirathung
und begangenes Verbrechen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesel eigenhändig vollzogen und Unser größeres
Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 6. Februar 1864.
(L. 8.) Carolinc.
Dr. Herrmann.