Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

.  20.

Nach  dem  gegenwärtigen  Gesete  ist  jeder  vom  Tage  der  Publication  an
sich  ereignende  Pensionsfall  zu  behandeln.

Auf  die  schon  vorher  aon  Wittwen  und  Woisen  bewilligten  Pensionen  leiden
nur  die  Bestimmungen  über  den  Wegfall  der  Pensionen  durch  den  Tod,  Wiederverheirathung
  und  begangenes  Verbrechen  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesel  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  größeres
  Regentschaftliches  Insiegel  beidrucken  lassen.

Greiz,  den  6.  Februar  1864.

(L.  8.)  Carolinc.

Dr.  Herrmann.