Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Gesetzliche  und  sonstige  Vorschriften.

I.  In  die  Hausliste  sind  auch  die  Dienstboten  und  andere  Personen,  die  in  der  Wohnung  wohnen,  sowie  die  Kinder
aufzunehmen,  gleichviel  ob  es  sich  um  Personen  mit  selbständigem  Einkommen  handelt  oder  nicht.  Das  Letztere  ist  insbesondere
wegen  der  Ermässigungsbestimmungen  in  den  Art.  18,  19  d.  Eink  St  Ges.  von  Wichtigkeit.  Im  Hinblick  auf  diese
Ermäßigungsbestimmungen  dürsen  auch  Kinder,  die  nicht  im  Hause  wohnen  und  die  noch  in  der  Vorbildung  für  einen
Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärpflicht  genügen,  in  die  Hausliste  ausgenommen  werden.

II.  Auch  solche  zum  Hausstande  des  Haushaltungsvorstandes  gehörige  Personen,  die  nur  vorübergehend  abwesend
sind,  sind  in  die  Hausliste  aufzunehmen.

III.  Maßgebend  für  die  Einträge  ist  der  Stand  vom  1.  Oktober  des  laufendes  Jahres.  Etwaige  in  der  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  zum  Tage  der  Ausfüllung  der  Hausliste  eingetretene  Wohnungsänderungen  können  am  Schlusse  der
Personenaufzählung  kurz  vermerkt  werden  (z.  B.  Müller  wohnt  seit  6.  Oktober  1911  Ringstraße  25).

IV.  Aus  dem  Einkommensteuergesetze  vom  14.  August  1910:

Art.  24.

Jeder  Besitzer  eines  Hauses  oder  dessen  Vertreter  ist  gehalten,  der  Gemeindebehörde  auf  Verlangen  nach  Maßgabe
des  hierzu  bestimmten  Formulars  (Hausliste)  die  im  Hause  wohnenden  Personen  mit  Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart,  Geburtsort,
  Geburtstag  und  Glaubensbekenntnis  zu  verzeichnen,  bei  Lohn=  und  Gehaltsbezügen  auch  den  Arbeitgeber  nebst  Arbeitsstätte,
  und,  sofern  sie  in  Miete  wohnen,  den  Betrag  der  Jahresmiete  anzugeben,  serner  die  Inhaber  der  im  Hause  vorhandenen
Geschäfts=  oder  Gewerberäume  zu  bezeichnen.  Die  Haushaltungsvorstände  oder  deren  Vertreter  sind  gehalten,  den  zu
vorstehender  Angabe  verpflichteten  Personen  die  erforderlichen  Aufschlüsse  für  sich  und  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen
Personen  einschließlich  etwaiger  Untermieter  zu  erteilen.  Die  gleiche  Verpflichtung  besteht  für  die  Untermieter  gegenüber  den
Haushaltungsvorständen  oder  deren  Vertretern.

Art.  74

I  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines
von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der  Steuererklärung,  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten
Fragen,  bei  Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung  oder  Steuerabminderung
  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

II  Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren  Verkürzung
unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark
zu  erkennen.

III  Sind  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  wissentlich,  aber  nicht  mit  der  Absicht  der  Hinterzichung  gemacht,
so  ist  auf  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  zu  erkennen.  1
1V  Wer  an  der  im  Abs.  I  bezeichneten  strafbaren  Handlung  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe  teilgenommen  hat,  wird  mit
dem  zwei=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren  Hinterziehung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag
nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.
V  Die  Einhebung  der  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Art.  75  Ziff.  3.

Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafe  nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder
ein  genügender  Entschuldigungsgrund  vorliegt,  wer  den  nach  Art.  24,  25,  73  Abs.  I,  II,  V  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  oder  ergangenen  Anordnungen  nicht  rechtzeitig  genügt  oder  bei  deren  Erfüllung  unrichtige  oder  unvoll—
ständige  Angaben  macht.

Art.  78.  "
Die  Bestrafung  nach  Art.  71,  75  Ziff.  3  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle  die  unrichtigen  oder  unvollständigen

Angaben  berichtigt  oder  ergänzt  werden,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der  Einleitung
der  Bestrafung  erfolgt  ist.