Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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5  2.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  macht  sich  verbindlich,  für
jede  auf  Grund  dieser  Uebereinkunft  einer  Königlich  Sächsischen  Landesanstalt
überwiesene  Person  für  jeden  Tag  neunzig  Pfennige  und  überdieß  die  nach
§§  9,  11  und  12  dieser  Uebereinkunft  oder  die  bei  vorkommenden  Versetzungen
(siehe  §  1  am  Schlusse)  zu  berechnenden  besonderen  Aufwände  zu  vergüten
und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Vergütungen  der  Kasse  der  betreffenden
Königlich  Sächsischen  Landesanstalt  auf  vierteljährliche  Berechnung  portofrei
übersendet  werden.

§  3.

Von  der  Aufnahme  in  die  Königlich  Sächsischen  Landesanstalten  ausgeschlossen

  sind:

a)  Kranke,  welche  mit  einer  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden  Krankheit
behaftet  sind  oder  sich  im  letzten  tödtlichen  Stadium  einer  Krankheit
befinden,  auch,  wenn  deren  Transportfähigkeit  nach  den  obwaltenden
besonderen  Umständen  nicht  unbedingt  ausgeschlossen  sein  sollte;

b)  solche  weibliche  Personen,  welche  sich  unzweifelhaft  im  Zustande  der
Schwangerschaft  befinden  und  stillende  Mütter.

84.

Die  Einlieferung  des  in  eine  Königlich  Sächsische  Landesanstalt  Aufzunehmenden
  erfolgt  Seiten  der  zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen  Behörde
mittelst  Transportbegleitung,  wozu  auch  Angehörige  oder  Vormünder  behördlich
autorisirt  werden  können.  Der  Einzuliefernde  ist  nur  an  einem  Werktage  in
die  betreffende  Königlich  Sächsische  Landesanstalt  einzubringen.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  wird  dafür  Sorge  tragen,
daß  die  Begleiter  oder  bezw.  Transporteure  den  im  Königreiche  Sachsen  über
das  Verhalten  der  Transporteure  bei  der  Einlieferung  von  Korrektionären  jeweilig
  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  instruirt  werden.

Bei  der  Einlieferung  sind  der  Königlich  Sächsischen  Anstaltsbehörde  zu
übergeben:

1.  ein  Einlieferungsschreiben  der  zuständigen  Behörde,