Jägerklassen.
fügungsgewalt des Eigentümers untersteht,
während Wildgärten folche größere Gehege
sind, in denen das Mild sich dieser Gewalt
jederzeit entziehen Kkann. Wenn dem Wild
im Falle des § 292 StGS#B. nicht mit Schießewehr
und Hunden, sondern mit Schlingen,
etzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen
nachgestellt wird oder wenn das Vergehen
des unberechtigten Jagens während der gesetzlichen
Schonzeit, in Wäldern zur Nachtzeit
oder gemeinschaftlich von mehreren begangen
wird, tritt Geldstrafe bis zu 600 M.
oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein
(StEB. 8§ 293). Nach § 294 wird das gewerbsmäßig
betriebene unberechtigte Jagen
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Aeben den nach §88§ 292—294 verwirkten
Strafen ist nach § 295 auf Einziehung des
Gewehrs, der Hunde, der Schlingen, Netze,
Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. § 368 Ziff. 10
St GB. droht Geldstrafe bis 60 M. oder Haft
bis 14 Tage an für den, der ohne Genehmigung
des Jagdberechtigten oder ohne sonstige
efugnis auf einem fremden Jagdgebiet außerhalb
des öffentlichen, zum gemeinsamen Gebrauche
bestimmten Weges, wenn auch nicht
jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen
wird. Die §§ 117—119 Ste. verleihen den
Fort- oder Jagdbeamten, Waldeigentümern,
orst= oder Jagdberechtigten oder einem von
diesen bestellten Aufseher einen erhöhten Schutz.
Wer ihnen in der rechtmäßigen Ausübung
ihres Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand
leistet oder wer sie während der Ausübung
ihres Amtes oder Bechtes tätlich angreift,
wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis
drei Jahren bestraft; ist der Widerstand oder
der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr,
Axten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt oder mit Gewalt an der Person begangen
worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein (8 117). Ist hierbei
eine Körperverletzung dessen, gegen den die
Handlung begangen ist, verursacht worden, ist
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden
Umständen auf Gefängnis nicht unter
drei Monaten zu erkennen (§ 118). Bei gemeinschaftlicher
Begehung kann die Strafe erhöht
werden (§ 119). Von Ubertretungen
gegen die Vorschriften des Steb ., welche in
das Gebiet des Jagdrechts einschlagen, sind
zu nennen: § 368 Ziff. 7: feuergefährliches
Schießen in der ähe von Gebäuden; 8 368
Ziff. 11: unbefugtes Ausnehmen der Eier und
Jungen von jagdbarem Federwild; 8 366
iff. 1:1 Zuwiderhandlung gegen die zur Sonntagsheiligung
erlassenen Anordnungen. Wegen
der J. gegen die Vorschriften des Jagdpolizeigesetzes,
des Wildschongesetzes und des Jagdscheingesetzes
treten die in diesen Gesetzen vorgesehenen
Straffolgen ein.
Jägerklassen. Jäger nennt man die Anwärter
im preuß. Forstschutzdienst vom Eintritt
in das Jägerkorps bis zum Empfang des
Forstversorgungsscheines. Alan unterscheidet
zwei Klassen: gelernte Jäger und Jäger der
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Klasse A. Gelernte Jäger sind die im aktiven
Militärdienst stehenden Jäger bis zum Eingeben
der sog. Verpflichtung (s. u.), Jäger der
lasse A diejenigen, die nach bestandener
Jägerprüfung im dritten, oder, falls sie Dreijährig
-Freiwillige sind, im ersten aktiven
Militärdienstjahre sich zu einer ferneren neunjährigen
bzw. die Einjährig-Freiwilligen zu
einer ferneren elfjährigen Dienstzeit im Jägerkorps
verpflichtet haben. Diese Dienstzeit ist
gewöhnlich in der Reserve, jedoch mit der
Verpflichtung abzuleisten, bis zur Erlangung
des Forstversorgungsscheines auch im Frieden,
und zwar bis zu einer im ganzen achtjährigen
Anwesenheit bei der Fahne, zur Verfügung
zu stehen (Reservejäger der Klasse A). Die
zum Fortdienen als aktive Oberjäger in Aussicht
genommenen Jäger verpflichten sich im
ganzen zu neunjährigem aktiven Dienst (Oberjäger
der Klasse AK. Die Jäger der Klasse A
erwerben sich durch Ableistung der Verpflichtung
den Anspruch, seinerzeit im Forstschutzdienst
des Staates bzw. der Gemeinden oder
Anstalten versorgt zu werden (§ 14 der Bestimmungen
über Ausbildung, Prüfung und
Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes
in VBerbindung mit dem Militärdienst
im Jägerkorps vom 1. Okt. 1897 — Al.
237). ie Reservejäger der Klasse A haben
die Pflicht, sich berufsmäßig zu beschäftigen,
andernfalls sind sie zur Meldung an ihre
Kompagnie verpflichtet, die sodann die Ein-Rehung
zum abtiven Militärdienst veranlaßt
§* 17 Abs. 3 der Bestimmung usw.). Nach
Ablauf der Verpflichtungszeit erhalten die
Jäger der Klasse A den Forstversorgungsschein
(6 23 der Bestimmung ufw.). it
Empfang desselben treten sie in die Klasse der
Forstversorgungsberechtigten über. Der Forstversorgungsschein
gewährt ihnen die Berechtiung,
in Preußen oder Elsaß-Lothringen als
erhzuftousede beschäftigt oder auf einer
örsterstelle im Staatsdienst, nach Maßgabe
der Fähigkeiten auch auf einer Revierförsterstelle
angestellt zu werden, wenn sie vor oder
nach Erteilung des Forstversorgungsscheins
die Försterprüfung ablegen (s. Forstdienst
zu II und gegen die Rörperliche, sittliche und
forstliche Befähigung Reine begründete Ausstellung
zu erheben ist. Die Forstversorgungsberechtigten
haben ferner Anspruch auf alle
diesenigen Gemeinde-und Anstaltsforstbeamtenstellen,
die einschließlich des Wertes etwaiger
A-ebenneinnahme ein Jahreseinkommen von
mindestens 750 M. gewähren, aber eine weiter
gehende Befähigung als die eines Försters
nicht verlangen (5 25 der Bestimmungen usw.).
Bis zum Erlaß des Regul. vom 1. Febr.
1887 (Danchelmann, Jahrb. 19, 35) wurden
gelernte Jäger auf Grund der Jägerprüfung
auch zur Klasse A II verpflichtet, nämlich diejenigen,
die die Prüfung nur mit .ziemlich
genügend"“ bestanden hatten (Regul.
vom 15. Febr. 1877 — Danckelmann, Jahrb.
11, 1). Diese erhielten nach Ablauf der
Verpflichtungszeit einen beschränkten Farstversorgungsschein,
der nur einen Anspruch auf
die Försterstellen im Gemeinde= und Anstaltsforstdienste
gewährte. Jäger der Klasse A U
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