Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Jägerklassen.

fügungsgewalt  des  Eigentümers  untersteht,
während  Wildgärten  folche  größere  Gehege
sind,  in  denen  das  Mild  sich  dieser  Gewalt
jederzeit  entziehen  Kkann.  Wenn  dem  Wild
im  Falle  des  §  292  StGS#B.  nicht  mit  Schießewehr
  und  Hunden,  sondern  mit  Schlingen,
etzen,  Fallen  oder  anderen  Vorrichtungen
nachgestellt  wird  oder  wenn  das  Vergehen
des  unberechtigten  Jagens  während  der  gesetzlichen
  Schonzeit,  in  Wäldern  zur  Nachtzeit
  oder  gemeinschaftlich  von  mehreren  begangen
  wird,  tritt  Geldstrafe  bis  zu  600  M.
oder  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  ein
(StEB.  8§  293).  Nach  §  294  wird  das  gewerbsmäßig
  betriebene  unberechtigte  Jagen
mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.
  Aeben  den  nach  §88§  292—294  verwirkten
Strafen  ist  nach  §  295  auf  Einziehung  des
Gewehrs,  der  Hunde,  der  Schlingen,  Netze,
Fallen  und  anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,
  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten
  gehören  oder  nicht.  §  368  Ziff.  10
St  GB.  droht  Geldstrafe  bis  60  M.  oder  Haft
bis  14  Tage  an  für  den,  der  ohne  Genehmigung
  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige
efugnis  auf  einem  fremden  Jagdgebiet  außerhalb
  des  öffentlichen,  zum  gemeinsamen  Gebrauche
  bestimmten  Weges,  wenn  auch  nicht
jagend,  doch  zur  Jagd  ausgerüstet  betroffen
wird.  Die  §§  117—119  Ste.  verleihen  den
Fort-  oder  Jagdbeamten,  Waldeigentümern,
orst=  oder  Jagdberechtigten  oder  einem  von
diesen  bestellten  Aufseher  einen  erhöhten  Schutz.
Wer  ihnen  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
ihres  Amtes  oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder
durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand
leistet  oder  wer  sie  während  der  Ausübung
ihres  Amtes  oder  Bechtes  tätlich  angreift,
wird  mit  Gefängnis  von  vierzehn  Tagen  bis
drei  Jahren  bestraft;  ist  der  Widerstand  oder
der  Angriff  unter  Drohung  mit  Schießgewehr,
Axten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen
erfolgt  oder  mit  Gewalt  an  der  Person  begangen
  worden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht
unter  drei  Monaten  ein  (8  117).  Ist  hierbei
eine  Körperverletzung  dessen,  gegen  den  die
Handlung  begangen  ist,  verursacht  worden,  ist
auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  bei  mildernden
  Umständen  auf  Gefängnis  nicht  unter
drei  Monaten  zu  erkennen  (§  118).  Bei  gemeinschaftlicher
  Begehung  kann  die  Strafe  erhöht
  werden  (§  119).  Von  Ubertretungen
gegen  die  Vorschriften  des  Steb  .,  welche  in
das  Gebiet  des  Jagdrechts  einschlagen,  sind
zu  nennen:  §  368  Ziff.  7:  feuergefährliches
Schießen  in  der  ähe  von  Gebäuden;  8  368
Ziff.  11:  unbefugtes  Ausnehmen  der  Eier  und
Jungen  von  jagdbarem  Federwild;  8  366
iff.  1:1  Zuwiderhandlung  gegen  die  zur  Sonntagsheiligung
  erlassenen  Anordnungen.  Wegen
der  J.  gegen  die  Vorschriften  des  Jagdpolizeigesetzes,
  des  Wildschongesetzes  und  des  Jagdscheingesetzes
  treten  die  in  diesen  Gesetzen  vorgesehenen
  Straffolgen  ein.

Jägerklassen.  Jäger  nennt  man  die  Anwärter
  im  preuß.  Forstschutzdienst  vom  Eintritt
in  das  Jägerkorps  bis  zum  Empfang  des
Forstversorgungsscheines.  Alan  unterscheidet
zwei  Klassen:  gelernte  Jäger  und  Jäger  der

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

 

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Klasse  A.  Gelernte  Jäger  sind  die  im  aktiven
Militärdienst  stehenden  Jäger  bis  zum  Eingeben
  der  sog.  Verpflichtung  (s.  u.),  Jäger  der
lasse  A  diejenigen,  die  nach  bestandener
Jägerprüfung  im  dritten,  oder,  falls  sie  Dreijährig
  -Freiwillige  sind,  im  ersten  aktiven
Militärdienstjahre  sich  zu  einer  ferneren  neunjährigen
  bzw.  die  Einjährig-Freiwilligen  zu
einer  ferneren  elfjährigen  Dienstzeit  im  Jägerkorps
  verpflichtet  haben.  Diese  Dienstzeit  ist
gewöhnlich  in  der  Reserve,  jedoch  mit  der
Verpflichtung  abzuleisten,  bis  zur  Erlangung
des  Forstversorgungsscheines  auch  im  Frieden,
und  zwar  bis  zu  einer  im  ganzen  achtjährigen
Anwesenheit  bei  der  Fahne,  zur  Verfügung
zu  stehen  (Reservejäger  der  Klasse  A).  Die
zum  Fortdienen  als  aktive  Oberjäger  in  Aussicht
  genommenen  Jäger  verpflichten  sich  im
ganzen  zu  neunjährigem  aktiven  Dienst  (Oberjäger
  der  Klasse  AK.  Die  Jäger  der  Klasse  A
erwerben  sich  durch  Ableistung  der  Verpflichtung
  den  Anspruch,  seinerzeit  im  Forstschutzdienst
  des  Staates  bzw.  der  Gemeinden  oder
Anstalten  versorgt  zu  werden  (§  14  der  Bestimmungen
  über  Ausbildung,  Prüfung  und
Anstellung  für  die  unteren  Stellen  des  Forstdienstes
  in  VBerbindung  mit  dem  Militärdienst
im  Jägerkorps  vom  1.  Okt.  1897  —  Al.
237).  ie  Reservejäger  der  Klasse  A  haben
die  Pflicht,  sich  berufsmäßig  zu  beschäftigen,
andernfalls  sind  sie  zur  Meldung  an  ihre
Kompagnie  verpflichtet,  die  sodann  die  Ein-Rehung
  zum  abtiven  Militärdienst  veranlaßt
§*  17  Abs.  3  der  Bestimmung  usw.).  Nach
Ablauf  der  Verpflichtungszeit  erhalten  die
Jäger  der  Klasse  A  den  Forstversorgungsschein
  (6  23  der  Bestimmung  ufw.).  it
Empfang  desselben  treten  sie  in  die  Klasse  der
Forstversorgungsberechtigten  über.  Der  Forstversorgungsschein
  gewährt  ihnen  die  Berechtiung,
  in  Preußen  oder  Elsaß-Lothringen  als
erhzuftousede  beschäftigt  oder  auf  einer
örsterstelle  im  Staatsdienst,  nach  Maßgabe
der  Fähigkeiten  auch  auf  einer  Revierförsterstelle
  angestellt  zu  werden,  wenn  sie  vor  oder
nach  Erteilung  des  Forstversorgungsscheins
die  Försterprüfung  ablegen  (s.  Forstdienst
zu  II  und  gegen  die  Rörperliche,  sittliche  und
forstliche  Befähigung  Reine  begründete  Ausstellung
  zu  erheben  ist.  Die  Forstversorgungsberechtigten
  haben  ferner  Anspruch  auf  alle
diesenigen  Gemeinde-und  Anstaltsforstbeamtenstellen,
  die  einschließlich  des  Wertes  etwaiger
A-ebenneinnahme  ein  Jahreseinkommen  von
mindestens  750  M.  gewähren,  aber  eine  weiter
gehende  Befähigung  als  die  eines  Försters
nicht  verlangen  (5  25  der  Bestimmungen  usw.).
Bis  zum  Erlaß  des  Regul.  vom  1.  Febr.
1887  (Danchelmann,  Jahrb.  19,  35)  wurden
gelernte  Jäger  auf  Grund  der  Jägerprüfung
auch  zur  Klasse  A  II  verpflichtet,  nämlich  diejenigen,
  die  die  Prüfung  nur  mit  .ziemlich
  genügend"“  bestanden  hatten  (Regul.
vom  15.  Febr.  1877  —  Danckelmann,  Jahrb.
11,  1).  Diese  erhielten  nach  Ablauf  der
Verpflichtungszeit  einen  beschränkten  Farstversorgungsschein,
  der  nur  einen  Anspruch  auf
die  Försterstellen  im  Gemeinde=  und  Anstaltsforstdienste
  gewährte.  Jäger  der  Klasse  A  U

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