Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Sonderamifsblatklt

der  Königlichen  Negierung  im  Stettin.

 

Ansgegeben  am  24.  Oktober  1917.

 

Sl

Swinemünde  und  ÖOstswine  im

 

Tarif
für  die  stgatliche  Fähre

zwischen

Für  das  Übersetzen  ist  zu  entrichten:

A.
während  der  Tageszeit:
J.

von  Personen
einschließlich  der  Traglast:
bei  einer  fahrplanmäßigen  Überfahrt  für  jede  Person.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkungen:  1.  Kinder  unter  6  Jahren  sind  abgabenfrei,  sofern  sie
einen  besonderen  Sitzplatz  nicht  einnehmen.
2.  Zu  besonderen  Überfahrten  neben  den  fahrplanmäßigen
  Fahrten  ist  der  Fährpächter  während  der
Tageszeit  nicht  verpflichtet.

II.
von  Tieren:
a)  für  ein  Pferd,  ein  Stück  Rindvieh,  einen  Maulesel  oder  einen  Esel  ji
b)  für  ein  Fohlen,  ein  Kalb,  ein  Schaf,  ein  Schwein,  einen  Hund,  eine  Ziege
oder  ein  anderes  kleines  Stück  Vieh.iieeeee  .
6)  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  angefangenen  10  Stück.
Anmerkung:  Für  Tiere,  die  auf  Fuhrwerken  befördert  werden,  wird
eine  besondere  Abgabe  nicht  erhoben.

III.
von  Fuhrwerken
neben  der  Abgabe  für  die  dazugehörigen  Personen  nach  A.l.  und  für  das  Gespann
nach  A.ll.:
a)  für  eine  Lokomobile,  eine  Chausseewalze,  einen  großen  Dreschkasten1ie  .  .
b)  für  einen  beladenen  Möbelwaggen.

 

Kreise  Asedom-Wollin.

b

 

10

30

10
25

50

*“s
1.