Sonderamifsblatklt
der Königlichen Negierung im Stettin.
Ansgegeben am 24. Oktober 1917.
Sl
Swinemünde und ÖOstswine im
Tarif
für die stgatliche Fähre
zwischen
Für das Übersetzen ist zu entrichten:
A.
während der Tageszeit:
J.
von Personen
einschließlich der Traglast:
bei einer fahrplanmäßigen Überfahrt für jede Person. . . . . . . . . ..
Anmerkungen: 1. Kinder unter 6 Jahren sind abgabenfrei, sofern sie
einen besonderen Sitzplatz nicht einnehmen.
2. Zu besonderen Überfahrten neben den fahrplanmäßigen
Fahrten ist der Fährpächter während der
Tageszeit nicht verpflichtet.
II.
von Tieren:
a) für ein Pferd, ein Stück Rindvieh, einen Maulesel oder einen Esel ji
b) für ein Fohlen, ein Kalb, ein Schaf, ein Schwein, einen Hund, eine Ziege
oder ein anderes kleines Stück Vieh.iieeeee .
6) für Federvieh, welches getrieben wird, für jede angefangenen 10 Stück.
Anmerkung: Für Tiere, die auf Fuhrwerken befördert werden, wird
eine besondere Abgabe nicht erhoben.
III.
von Fuhrwerken
neben der Abgabe für die dazugehörigen Personen nach A.l. und für das Gespann
nach A.ll.:
a) für eine Lokomobile, eine Chausseewalze, einen großen Dreschkasten1ie . .
b) für einen beladenen Möbelwaggen.
Kreise Asedom-Wollin.
b
10
30
10
25
50
*“s
1.